EuG setzt Geldbuße gegen Panasonic und Toshiba wegen Beteiligung an Bildröhren-Kartell herab

Zitiervorschlag
EuG setzt Geldbuße gegen Panasonic und Toshiba wegen Beteiligung an Bildröhren-Kartell herab. beck-aktuell, 11.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188156)
Panasonic und Toshiba haben vor dem Gericht der Europäischen Union eine Herabsetzung der Geldbußen erreicht, die die Europäische Kommission gegen sie wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Europäischen Markt für Röhren für Fernsehgeräte verhängt hat. Dagegen bestätigte das Gericht die gegen die anderen Kartellbeteiligten verhängten Geldbußen (Urteile vom 09.09.2015, Az.: T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13 und T-104/13).
Kommission verhängte Geldbußen von fast 1,5 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen
Die Kommission verhängte mit Beschluss vom 05.12.2012 Geldbußen in einer Gesamthöhe von ungefähr 1,47 Milliarden Euro gegen sieben Unternehmen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem oder an zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren (cathode ray tubes – "CRT" beteiligt waren. CRT sind luftleere Glasgehäuse, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige enthalten. Im maßgeblichen Zeitraum gab es zwei unterschiedliche Typen: Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes – "CDT") und Farbbildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes – "CPT"). Es handelte sich um wesentliche Bestandteile zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehers, die in einer bestimmten Anzahl unterschiedlicher Abmessungen zur Verfügung standen.
Preisfestsetzungen, Markt- und Kundenaufteilungen und Produktionsbeschränkungen
Diese Typen von CRT waren Gegenstand zweier Zuwiderhandlungen, nämlich eines CDT-Kartells und eines CPT-Kartells, wobei jedes dieser beiden Kartelle Anlass zu multilateralen und bilateralen Zusammenkünften sowie zu weiterem Informationsaustausch gab. Die Kontakte im Zusammenhang mit CDT begannen 1996, während jene im Zusammenhang mit CPT von 1997 an stattfanden, zunächst im Rahmen des CDT-Kartells, anschließend im Wege eigenständiger Treffen. Die Zusammenkünfte fanden regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen der Unternehmen und an unterschiedlichen Orten in Europa und in Asien, und zwar aneinander gekoppelt, statt. Die Kartelle bestanden im Wesentlichen aus Preisfestsetzungen, aus Markt- und Kundenaufteilungen sowie aus Produktionsbeschränkungen, wobei die Durchführung der Absprachen hinsichtlich dieser Maßnahmen außerdem regelmäßig kontrolliert wurde. Darüber hinaus tauschten die beteiligten Unternehmen regelmäßig vertrauliche Geschäftsinformationen aus. In Anbetracht ihrer Beteiligung an zwei separaten Zuwiderhandlungen, die jede für sich genommen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellte, stellte die Kommission fest, dass die weltweit führenden Hersteller von CRT gegen die im Unionsrecht vorgesehenen Kartellverbote verstoßen haben.
Panasonic und Toshiba dringen mit ihren Argumenten vor EuG zum Teil durch
Fünf Unternehmen und ihre an diesen Kartellen beteiligten Tochterunternehmen haben beim EuG im Wesentlichen auf Nichtigerklärung des Beschlusses, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen geklagt. Das EuG hat die Klagen von Samsung SDI, LG Electronics und Philips in vollem Umfang abgewiesen. Einzelnen von Panasonic und von Toshiba sowie von MTPD, ihrem zur maßgeblichen Zeit gemeinsamen Tochterunternehmen, geltend gemachten Klagegründen und Argumenten gab es jedoch statt.
Ohne Begründung von Leitlinien abgewichen
Das EuG hat entschieden, dass die Kommission ohne Begründung von den Leitlinien abgewichen ist, da sie über Daten verfügte, die die mit den CPT innerhalb derselben Gruppe mit einem Endprodukt verbundenen Umsätze an Waren, die anschließend im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft wurden (EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Waren), präziser darstellten (diese Daten waren von den beiden Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen vorgelegt und von der Kommission nicht in Frage gestellt worden). Die beiden betroffenen Unternehmen hatten der Kommission nämlich vorgeschlagen, anstelle des Durchschnitts der aus den EWR-Direktverkäufen im selben Zeitraum erzielten Umsätze, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen CPT, den gewichteten Durchschnitt der mit diesen Verkäufen verbundenen CPT nach ihrer jeweiligen tatsächlichen Größe und dem betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen. Das Gericht setzte daher die gegen Panasonic für ihre unmittelbare Beteiligung verhängte Geldbuße von 157,5 Millionen Euro auf 129,9 Millionen Euro, die gegen Panasonic und MTPD gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von 7,9 Millionen Euro auf 7,5 Millionen Euro und die gegen Panasonic, Toshiba und MTPD gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von 86,7 Millionen Euro auf 82,8 Millionen Euro herab.
Kenntnis Toshibas von Bestehen weltweiten CPT-Kartells nicht erwiesen
Außerdem erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission insoweit für nichtig, als mit ihm eine Geldbuße von 28.048.000 Euro gegen Toshiba wegen unmittelbarer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängt wurde. Das EuG hält es für rechtlich nicht hinreichend bewiesen, dass das Unternehmen vom Bestehen eines weltweiten CPT-Kartells Kenntnis hatte oder tatsächlich informiert wurde und dass es durch sein eigenes Verhalten zu sämtlichen von den Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Zielen beitragen wollte oder diese Ziele vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, das Risiko einzugehen. Daher könne Toshiba, was den Zeitraum vom 16.05.2000 bis zur Gründung von MTPD am 31.03.2003 betrifft, nicht als Beteiligte an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angesehen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 09.09.2015
- T-82/13; T-84/13; T-91/13; T-92/13; T-104/13
Zitiervorschlag
EuG setzt Geldbuße gegen Panasonic und Toshiba wegen Beteiligung an Bildröhren-Kartell herab. beck-aktuell, 11.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188156)



