Rat durfte Gelder des FC Dynamo Minsk nicht einfrieren

Zitiervorschlag
Rat durfte Gelder des FC Dynamo Minsk nicht einfrieren. beck-aktuell, 06.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186966)
Die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat der Europäischen Union die Gelder des Fußballvereins “Dynamo Minsk“ eingefroren hatte, ist nichtig. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Besitzern dieses Vereins um Personen handelt, die das Lukaschenko-Regime unterstützen oder dessen Nutznießer sind, urteilte das Gericht der Europäischen Union am 06.10.2015 (Az.: T-275/12; T-276/12).
Sachverhalt
Im Januar 2012 hatte der Rat die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen eingefroren, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Weißrussland verantwortlich sind, sowie von Personen und Organisationen, die das Regime des weißrussischen Präsidenten Lukaschenko unterstützen oder dessen Nutznießer sind. In diesem Zusammenhang wurde auch der Name von Yury Aleksandrovich Chyzh, der Vorstandsvorsitzender des Fußballvereins FC Dynamo Minsk ist, auf die Liste der Personen gesetzt, deren Gelder einzufrieren sind.
Chyzh erhielt öffentliche Aufträge und Konzessionen
Dem Rat zufolge habe Chyzh das Lukaschenko-Regime durch seine Gesellschaft Triple, der das Regime zahlreiche öffentliche Aufträge und Konzessionen zugeteilt habe, finanziell unterstützt. Auch die von Chyzh als Sportfunktionär ausgeübten Ämter belegten eine Verbindung zum Regime. Der Rat fror daraufhin die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Gesellschaft Triple, ihrer Tochtergesellschaften und des Fußballvereins Dynamo Minsk ein. Die Rechtsakte des Rates zum Einfrieren ihrer Gelder und ihrer wirtschaftlichen Ressourcen wurden von allen diesen Betroffenen vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.
EuG: Vorwürfe gegen Chyzh nicht erwiesen
Das Gericht der Euröpäischen Union hat die Mehrzahl der streitigen Rechtsakte bezogen auf Aleksandrovich Chyzh, die Gesellschaft Triple und ihre Tochtergesellschaften sowie den Fußballverein Dynamo Minsk für nichtig erklärt. Der Rat habe keinen Beweis dafür erbracht hat, dass Chyzh das Lukaschenko-Regime finanziell unterstützt habe, so dass seine Aufnahme in die Listen nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass die Verträge und öffentlichen Konzessionen auf andere Weise als durch seine Verdienste zustande gekommen seien.
Auch Listung von Triple und deren Tochtergesellschaften rechtswidrig
Der Rat habe auch die Gesellschaft Triple nicht mit der Begründung auf die Liste aufnehmen dürfen, dass sie von Herrn Chyzh gehalten werde, der seinerseits bereits auf dieser Liste stehe. Im Hinblick auf Weißrussland habe das Unionsrecht dem Rat nämlich erst ab dem Ende des Jahres 2012 die Möglichkeit eingeräumt, das gegen eine Person verhängte Einfrieren von Geldern auf die von dieser Person gehaltenen oder kontrollierten Organisationen anzuwenden. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass Triple das Lukaschenko-Regime finanziell unterstützt habe. Die rechtswidrige Aufnahme des Namens der Gesellschaft Triple beeinträchtige auch die Rechtmäßigkeit der Aufnahme ihrer Tochtergesellschaften einschließlich des Fußballvereins FC Dynamo Minsk. Die Klagen gegen die Verlängerung des Einfrierens der Gelder bis zum 31.10.2014 als hat das Gericht als unzulässig abgewiesen, soweit diese verspätet erhoben worden sind.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 06.10.2015
- T-275/12; T-276/12
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