Frankreichs Angebot für Aktionärsvorschuss an France Télécom war keine staatliche Beihilfe

Zitiervorschlag
Frankreichs Angebot für Aktionärsvorschuss an France Télécom war keine staatliche Beihilfe. beck-aktuell, 03.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191356)
Bei dem Aktionärsvorschuss, der France Télécom von den französischen Behörden angeboten wurde, als sich das Unternehmen in einer tiefen Krise befand, handelte es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Mit Urteil vom 02.07.2015 erklärte das Europäische Gericht Erster Instanz eine entsprechende Entscheidung der Kommission für nichtig, weil diese das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht richtig angewandt habe (Az.: T-425/04 und T-444/04).
Französischer Staat war 2002 Mehrheitsaktionär
Die France Télécom SA, die heute Orange heißt, wurde 1991 als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet und hat seit 1996 den Status einer französischen Aktiengesellschaft, deren Mehrheitsaktionär im Jahr 2002 der französische Staat war. Am 30.06.2002 erreichten die Nettoschulden von France Télécom 69,69 Milliarden Euro, wovon 48,9 Milliarden Euro auf Obligationen entfielen, die in den Jahren 2003 bis 2005 zur Rückzahlung fällig wurden.
Unterstützung der Behörden in mehreren öffentlichen Erklärungen zugesichert
Zur finanziellen Situation von France Télécom erklärte der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie in einem am 12.07.2002 in der Tageszeitung Les Échos veröffentlichten Interview: "… Der Staat als Aktionär wird sich wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten, und wenn France Télécom Schwierigkeiten haben sollte, werden wir die geeigneten Maßnahmen treffen. … Ich wiederhole, wenn France Télécom Finanzierungsprobleme haben sollte, was gegenwärtig nicht der Fall ist, würde der Staat die zu ihrer Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen." Nach dieser Erklärung folgten am 13.09 und 02.10.2002 weitere öffentliche Erklärungen, die im Wesentlichen darauf gerichtet waren, France Télécom die Unterstützung der französischen Behörden zuzusichern.
Kommission geht von unvereinbarer staatlicher Beihilfe aus
Am 04.12.2002 gab der französische Staat das Vorhaben eines Aktionärsvorschusses bekannt, den er für das Unternehmen beabsichtigte. Dieses Vorhaben bestand in der Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro in der Form eines Vertrags über einen Vorschuss, dessen Angebot France Télécom am 20.12.2002 übersandt wurde. Das Vertragsangebot wurde jedoch weder angenommen noch vollzogen. Am 02.08.2004 stellte die Kommission fest, dass dieser Vorschuss vor dem Hintergrund der seit Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Die französische Regierung, France Télécom und andere Beteiligte erhoben daraufhin beim EuG Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
EuG hielt Entscheidung der Kommission bereits 2010 für nichtig
In seinem Urteil vom 21.05.2010 (BeckRS 2010, 91135) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig, weil die Erklärungen der französischen Behörden trotz des France Télécom dadurch gewährten finanziellen Vorteils nicht als staatliche Beihilfen qualifiziert werden könnten, da tatsächlich keine staatlichen Mittel gebunden worden seien. Daraufhin wurden gegen dieses Urteil Rechtsmittel zum EuGH eingelegt.
EuGH nimmt aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil an
Mit Urteil vom 19.03.2013 (BeckRS 2013, 80588) hob der EuGH die Entscheidung des EuG auf, weil nach seiner Auffassung der France Télécom versprochene Vorschuss, obwohl er nicht angenommen worden war, dem Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil verschafft habe, soweit potenziell der Staatshaushalt belastet worden sei. Zwar entschied der Gerichtshof selbst abschließend über das vom Gericht behandelte Vorbringen, verwies die Rechtssache jedoch zur Entscheidung über die vom französischen Staat und von France Télécom vorgetragenen Argumente, über die das Gericht in seinem ersten Urteil nicht entschieden hat, an dieses zurück.
Kriterium des "umsichtigen privaten Kapitalgebers" als Maßgabe
Das EuG hat in Bezug auf das Vorbringen, mit dem es sich im Rahmen des ersten Urteils nicht befasst hatte klargestellt, dass die Kommission das France Télécom unterbreitete Vorschussangebot zu Unrecht als staatliche Beihilfe qualifizierte, und erklärte daher mit dem jetzt ergangenen Urteil die Entscheidung der Kommission erneut für nichtig. Die französische Regierung und France Télécom hatten vorgetragen, die Kommission habe im Rahmen ihrer Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, das sogenannte Kriterium des "umsichtigen privaten Kapitalgebers" weder zutreffend angewandt noch zutreffend gewürdigt. Im Wesentlichen soll mit diesem Kriterium bestimmt werden, ob ein umsichtiger privater Kapitalgeber, wenn er sich in derselben Situation wie der französische Staat befunden hätte, Unterstützungserklärungen zugunsten der France Télécom abgegeben, ihr einen Aktionärsvorschuss gewährt und dabei selbst ein sehr hohes finanzielles Risiko übernommen hätte. Das EuG wies darauf hin, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.
Kommission stützte sich unrichtigerweise auf abgegebene Erklärungen
Insoweit erinnerte das EuG daran, dass die Bekanntgabe vom 04.12.2002 und das Angebot des Aktionärsvorschusses von der Kommission zusammen genommen als staatliche Beihilfe eingestuft wurden. Damit sei das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf beide Maßnahmen und nur auf diese anzuwenden. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission bei der Bewertung des angebotenen Aktionärsvorschusses als staatliche Beihilfe das Kriterium des privaten Kapitalgebers hingegen im Wesentlichen auf die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen angewandt hatte. Dies sei vor allem deshalb verfehlt gewesen, weil der Kommission keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Klärung der Frage vorlagen, ob durch die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche staatliche Mittel gebunden und sie somit als staatliche Beihilfe angesehen werden konnten.
Keine Absicht zur rechtlichen Verpflichtung im Juli 2002
Zudem wies das EuG darauf hin, dass sich die Kommission für die Prüfung des Merkmals des umsichtigen privaten Kapitalgebers in den Kontext der Zeit, also Dezember 2002, zu der die fraglichen Maßnahmen (Bekanntgabe vom 04.12.2002 und Angebot eines Aktionärsvorschusses) vom französischen Staat getroffen wurden, hätte versetzen müssen. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission tatsächlich aber auf die Lage vor Juli 2002 abgestellt hatte. Es sei zwar möglich, auf Ereignisse und objektive Anhaltspunkten aus der Vergangenheit Bezug zu nehmen, aber diese Ereignisse und vorherigen Anhaltspunkte könnten nicht, um das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers anzuwenden, für sich allein den maßgeblichen Bezugsrahmen bilden. Insbesondere für die (deutlich vor der Bekanntgabe im Dezember 2002) abgegebene Erklärung vom 12.07.2002 konnte die Kommission nach Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen, dass die Absicht der französischen Behörden genügend real, ernsthaft, bestimmt und unbedingt war, um eine rechtliche Verpflichtung zu ihren Lasten zu begründen.
EuG: Aktionärsvorschuss hat vorangegangene Erklärungen nicht konkretisiert
Zu dem Vorbringen der Kommission, bei dem Angebot eines Aktionärsvorschusses habe es sich nur um eine Konkretisierung der vorangegangenen Erklärungen des französischen Staates gehandelt, so dass dessen Verhalten das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers unberücksichtigt gelassen habe, stellte das Gericht klar, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche nicht die Vorwegnahme einer bestimmten finanziellen Unterstützung darstellten, die so bestimmt wie die gewesen sei, die letztlich im Dezember 2002 Gestalt angenommen habe. Die Erklärungen seien in Bezug auf Art, Reichweite und Voraussetzungen eines etwaigen künftigen Eingreifens des französischen Staates offen, unpräzise und bedingt geblieben.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 02.07.2015
- T-425/04; T-444/04
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Frankreichs Angebot für Aktionärsvorschuss an France Télécom war keine staatliche Beihilfe. beck-aktuell, 03.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191356)



