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EuG

Festlegung einer Geldbußen-Bandbreite erfolgt ausschließlich in Vergleichsverfahren

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Festlegung einer Geldbußen-Bandbreite ist ein Instrument, das ausschließlich und speziell im Vergleichsverfahren zum Einsatz kommt, nicht jedoch im ordentlichen Verfahren. Dies stellt das Gericht der Europäischen Union klar und nimmt damit hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate erstmals Stellung zum Verhältnis zwischen einem ordentlichen Verfahren und einem Vergleichsverfahren. Die der Roullier-Gruppe im ordentlichen Verfahre auferlegte Geldbuße von nahezu 60 Millionen Euro bestätigt das EuG. Gegen das Urteil des Gerichts vom 20.05.2015 (Az.: T-456/10) kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.

Geldbußen gegen sechs Hersteller-Gruppen verhängt

Die Europäische Kommission erlegte im Jahr 2010 sechs Gruppen von Herstellern, die sich an einem Preiskartell beteiligt und über eine Zeit von mehr als 30 Jahren den Markt für Futterphosphate unter sich aufgeteilt hatten, Geldbußen in Höhe von insgesamt 175.647.000 Euro auf. Die betroffenen Unternehmen hatten im Rahmen dieses Kartells die Absatzquoten nach Regionen und Kunden aufgeteilt und die Preise sowie in bestimmten Fällen die Verkaufsbedingungen abgestimmt. Der Roullier-Gruppe − zu ihr gehört deren Tochtergesellschaft Timab Industries − wurde wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell in der Zeit von 1993 bis 2004 eine Geldbuße in Höhe von 59.850.000 Euro auferlegt.

Nach Ablehnung eines Vergleichs Entscheidung im "Hybridverfahren"

Anders als die übrigen in das Kartell verwickelten Gruppen wollte die Roullier-Gruppe, als sie die ungefähre Höhe der Geldbuße erfuhr, die die Kommission gegen sie verhängen wollte, keinen Vergleich mit der Kommission schließen. Ein solcher Vergleich dient zur Vereinfachung des Verfahrens: Die betroffenen Unternehmen geben ihre Beteiligung an dem Kartell zu und geben Verpflichtungszusagen ab und erhalten im Gegenzug eine Geldbußen-Ermäßigung von 10%. Die Kommission wandte daher im Fall der Roullier-Gruppe das ordentliche Verfahren an. Dabei handelte es sich um das erste sogenannte Hybridverfahren, das heißt, das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verfahren wurden parallel durchgeführt.

Roullier-Gruppe begehrt Herabsetzung der Geldbuße

Die Roullier-Gruppe hat beim EuG Klage auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung und auf Herabsetzung der Geldbuße erhoben. Sie wirft der Kommission insbesondere vor, gegen die Roullier-Gruppe eine Geldbuße verhängt zu haben, die über dem Maximum der bei den Vergleichsverhandlungen vorgesehenen Bandbreite liege.

Berechnung der Bandbreite der Geldbußen erfolgte in allen Verfahren nach derselben Methode

Das EuG hat die Klage der Roullier-Gruppe abgewiesen und somit die von der Kommission verhängte Geldbuße bestätigt. Es weist zunächst darauf hin, dass die Kommission bei den Vergleichsverhandlungen eine gesamtschuldnerische Geldbuße in Höhe von 41 bis 44 Millionen Euro vorgeschlagen habe, während sich die Geldbuße, die der Roullier-Gruppe letztlich auferlegt worden sei, auf nahezu 60 Millionen Euro belaufe. Die Kommission habe allerdings für die Berechnung der Bandbreite der Geldbußen im Vergleichsverfahren dieselbe Methode angewandt wie für die Höhe der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens letztlich verhängten Geldbuße.

Roullier-Gruppe nicht für Rückzug aus Vergleichsverfahren bestraft

Der Unterschied zwischen der Höhe des Betrags im Vergleichsverfahren und dem endgültigen Geldbußenbetrag sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Kommission im Rahmen des Vergleichsvorschlags Ermäßigungen vorgenommen habe, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht anzuwenden brauchte, und dass sie beim ordentlichen Verfahren neue Informationen berücksichtigt habe, durch die sie gezwungen war, den Fall erneut zu prüfen, die berücksichtigte Dauer neu festzulegen und die Geldbuße anzupassen. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission die Roullier-Gruppe nicht dafür bestraft hat, dass sie sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hat.

Kommission zudem an im Vergleichsverfahren genannte Bandbreite nicht gebunden

Ferner weist das EuG darauf hin, dass die Kommission an die im Rahmen des Vergleichsverfahrens genannte Bandbreite nicht gebunden ist. Die Festlegung einer Geldbußen-Bandbreite sei ein Instrument, das ausschließlich und speziell im Vergleichsverfahren zum Einsatz komme, nicht jedoch im ordentlichen Verfahren, zumal die Kommission in Letzterem die Verantwortlichkeiten der betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der ihr zur Kenntnis gebrachten neuen Argumente und Gesichtspunkte festlegen müsse (was sich auf die Höhe der zu verhängenden Geldbuße auswirken könne). Es wäre also unlogisch, wenn die Kommission eine Geldbußen-Bandbreite anwenden müsste, die für ein anderes, inzwischen eingestelltes Verfahren gilt.

Kommission hat Geldbuße fehlerfrei berechnet

Im Übrigen habe die Kommission nach den Feststellungen des EuG im Rahmen der Vergleichsverhandlungen den Sachverhalt ordnungsgemäß geprüft, die der Roullier-Gruppe vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zutreffend analysiert und beurteilt und die Höhe der Geldbuße fehlerfrei berechnet.