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EuG

Coca-Colas Flasche ohne Riffelung nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Coca-Cola kann seine "Konturflasche ohne Riffelung" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 24.02.2016 entschieden und eine Nichtigkeitsklage des Unternehmens abgewiesen. Die angemeldete dreidimensionale Marke sei nicht unterscheidungskräftig (Az.: T-411/14).

Coca-Cola will "Konturflasche ohne Riffelung" als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

Ende 2011 meldete Coca-Cola beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) unter anderem für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik die Form einer "Konturflasche ohne Riffelung" als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM teilte nicht die Ansicht von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche mit Riffelung anzusehen sei. Coca-Cola klagte daraufhin beim EuG auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

EuG: Mangels Unterscheidungskraft keine Eintragungsfähigkeit

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die Flasche weise keine Merkmale auf, die eine Unterscheidung von anderen Flaschen auf dem Markt ermöglichen würde. Die angemeldete Marke stelle nur eine Abwandlung einer Flaschenform dar, die es dem Verbraucher nicht ermögliche, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Laut EuG fehlt dem fraglichen Zeichen somit die Unterscheidungskraft, die für seine Eintragung nach der Verordnung 207/2009/EG über die Gemeinschaftsmarke erforderlich ist. Coca-Cola habe auch nicht nachweisen können, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.