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EuG bestätigt Geldbußen wegen Kartells zur Verzögerung des Inverkehrbringens eines Generikums des Antidepressivums Citalopram

Rentenrebellen

Das Gericht der Europäischen Union hat Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro bestätigt, die die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung eines Kartells zur Verzögerung des Inverkehrbringens eines Generikums des Antidepressivums Citalopram gegen mehrere Unternehmen verhängt hatte. Das EuG bejahte in Übereinstimmung mit der Kommission insbesondere das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem dänischen Unternehmen Lundbeck, das das Antidepressivum ursprünglich entwickelt hatte, und den betroffenen in der Herstellung oder im Verkauf von Generika tätigen Unternehmen (Urteile vom 08.09.2016, Az.: T-460/13, T-467/13, T-469/13, T-470/13, T-471/13 sowie T-472/13).

Nach Ablauf des Grundpatents nur noch eingeschränkter Schutz für dänisches Unternehmen Lundbeck

Lundbeck ist ein dänisches Unternehmen, das auf die Forschung und das Inverkehrbringen neuer Arzneimittel unter anderem gegen Depressionen spezialisiert ist. Seit Ende der 1970er Jahre hat Lundbeck ein Antidepressivum mit dem Wirkstoff „citalopram“ entwickelt und patentieren lassen. Nach Ablauf seines Grundpatents an dem Molekül von Citalopram hielt Lundbeck nur mehr eine gewisse Anzahl von Patenten, die ihr einen eingeschränkteren Schutz gewährten. Insbesondere hatte Lundbeck ein Patent zu einem Herstellungsverfahren für Citalopram angemeldet (Patent auf die Kristallisation von Salzen). Hersteller von billigeren Generika von Citalopram konnten daher einen Markteintritt in Erwägung ziehen.

Lundbeck sorgte für Nichteintritt von Konkurrenten

Im Jahr 2002 schloss Lundbeck mit vier in der Herstellung oder im Verkauf von Generika tätigen Unternehmen, nämlich Generics (UK) (dessen Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der maßgebenden Ereignisse das Unternehmen Merck war), Alpharma, Arrow und Ranbaxy sechs Vereinbarungen über Citalopram. Als Gegenleistung für die Verpflichtung der Generikaunternehmen, nicht in den Markt von Citalopram einzutreten, gewährte ihnen Lundbeck hohe Zahlungen und andere Anreize. Insbesondere zahlte Lundbeck beträchtliche Pauschalbeträge, kaufte Generikavorräte auf, bloß um sie zu vernichten, und bot im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung Gewinnzusagen an. Diese Vereinbarungen gaben Lundbeck die Gewissheit, dass die Generikaunternehmen für die Laufzeit der Vereinbarungen dem Markt fernbleiben würden.

Kommission stuft Lundbeck und Generikaunternehmen als potenzielle Wettbewerber ein

Im Oktober 2003 erfuhr die Kommission von der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde KFST von der Existenz der betreffenden Vereinbarungen. Am Ende ihrer Untersuchung gelangte die Kommission mit Beschluss vom 19.06.2013 zu dem Ergebnis, dass Lundbeck und die Generikaunternehmen zumindest potenzielle Wettbewerber seien und dass die streitigen Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten, wobei die von Lundbeck zur Verhinderung des Eintritts dieser Hersteller in den Markt für Citalopram gezahlten Beträge ungefähr den Gewinnen entsprächen, die sie hätten erzielen können, wenn sie erfolgreich in den Markt eingetreten wären. Die Kommission verhängte daher Gesamtgeldbußen in Höhe von 93,7 Millionen Euro gegen Lundbeck und von 52,2 Millionen Euro gegen die Generikahersteller. Lundbeck und die Generikahersteller haben beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission und auf Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbuße erhoben.

EuG bejaht reale und konkrete Möglichkeiten eines Markteintritts der Generikaunternehmen

Das EuG hat die Klagen von Lundbeck und der Generikaunternehmen abgewiesen und die von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen bestätigt. Es geht zunächst mit der Kommission davon aus, dass Lundbeck und die betreffenden Generikaunternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen tatsächlich potenzielle Wettbewerber waren. Hierzu weist es darauf hin, dass die Wettbewerber bei Fehlen der Vereinbarung reale und konkrete Möglichkeiten eines Markteintritts haben mussten, damit festgestellt werden kann, ob eine Vereinbarung den potenziellen Wettbewerb beschränkt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission bei jedem der betroffenen Generikaunternehmen eine gründliche Prüfung der realen und konkreten Möglichkeiten eines Markteintritts vorgenommen und sich dabei auf objektive Anhaltspunkte wie etwa die bereits getätigten Investitionen, die erledigten Schritte zur Erlangung einer Zulassung und die mit den Lieferanten von pharmazeutischen Wirkstoffen geschlossenen Lieferverträge gestützt. Zudem bestanden – so das Gericht – zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen für die Generikaunternehmen im Allgemeinen mehrere konkrete und realistische Möglichkeiten eines Markteintritts. Dazu gehöre unter anderem das Herausbringen des Generikums, wobei die Möglichkeit etwaiger Patentverletzungsstreitigkeiten mit Lundbeck im Raum gestanden hätte.

Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu werten

Nach Auffassung des Gerichts ist die Kommission im Übrigen völlig zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Vereinbarungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Insoweit habe Lundbeck nicht nachgewiesen, dass die durch die streitigen Absprachen vereinbarten Beschränkungen objektiv erforderlich gewesen seien, um ihre Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere ihr Kristallisationspatent zu schützen. Zum einen hätte Lundbeck diese Rechte im Fall einer Verletzungshandlung durch Klagen vor den zuständigen nationalen Gerichten schützen können. Zum anderen hätten zahlreiche Möglichkeiten der gütlichen Beilegung einer Patentrechtsstreitigkeit bestanden, ohne gleich Beschränkungen für den Markteintritt der Generika zu vereinbaren. Schließlich habe Unsicherheit in Bezug auf die Frage bestanden, ob nach dem Kristallisationspatent von Lundbeck jeglicher Markteintritt der Generikaunternehmen blockiert werden durfte, sodass diese zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten eines Markteintritts hatten. Folglich habe die Kommission zutreffend auf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung schließen dürfen.

Beseitigung bestehenden Konkurrenzdrucks ausreichend für bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Das EuG weist zudem darauf hin, dass die Kommission nur den Nachweis erbringen musste, dass die streitigen Vereinbarungen angesichts ihres Normgehalts, der Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollten, und des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in den sie eingebettet waren, den Wettbewerb hinreichend stark beeinträchtigten. Hingegen war sie weder verpflichtet, deren Auswirkungen noch die bei Fehlen der streitigen Vereinbarungen herrschende Lage zu prüfen. Entscheidend ist, dass die Generikaunternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen mit Lundbeck reale und konkrete Möglichkeiten eines Markteintritts hatten, sodass sie Konkurrenzdruck auf Lundbeck ausübten. Dieser Konkurrenzdruck wurde aber während der Laufzeit der Vereinbarungen beseitigt, was für sich genommen schon eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt.