Eine längere intime Beziehung allein ist kein Strafmilderungsgrund bei einer Vergewaltigung

Zitiervorschlag
Eine längere intime Beziehung allein ist kein Strafmilderungsgrund bei einer Vergewaltigung. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174501)
StGB § 177 I, II 1. Bei einer Vergewaltigung begründet eine mögliche verminderte „Hemmschwelle" des Täters aufgrund einer längeren intimen Beziehung keinen minder schweren Fall, wenn die Tat Bestrafungscharakter aufweist. 2. Der BGH stellt in Frage, ob der Umstand, dass der Täter mit dem Opfer einer Vergewaltigung vor der Tat eine längere intime Beziehung geführt hat, überhaupt für sich genommen einen Strafmilderungsgrund darstellen kann. (Leitsätze der Verfasserin) BGH, Urteil vom 20.04.2016 - 5 StR 37/16, BeckRS 2016, 09141
Anmerkung von
Rechtsanwältin Birthe Landwehr, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 12/2016 vom 16.06.2016
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Sachverhalt
Der Angeklagte (A) und die Nebenklägerin (N) waren nach türkischem Ritus verheiratet. Im Zuge eines Streits schlug der auch schon zuvor N gegenüber gewalttätige A der N ins Gesicht und beschimpfte sie. Er kündigte an, er werde an ihr den Analverkehr ausführen, weil sie das verdiene. Die Nebenklägerin widersetzte sich, weinte und versuchte, den Raum zu verlassen. A zerrte sie ins Gästezimmer. Mehrfach brachte er zum Ausdruck, sie solle locker lassen, dann brauche er sie nicht zu schlagen; wenn sie sich wehre, tue es noch mehr weh. N versuchte, sich zu befreien. A hielt sie jedoch weiter fest, schlug auf sie ein und warf sie aufs Gästebett. N versuchte mit aller Kraft, das Bett zu verlassen, und bat ihn, er solle aufhören. A hielt sie weiter fest, zog ihr die Hose aus und drückte sie aufs Bett. Sie fiel mit dem Gesicht in das Kissen und verspürte Atemnot. Er drückte ihr mit großem Kraftaufwand die Beine auseinander und drang zunächst mit den Fingern und dann mit seinem erigierten Glied anal in sie ein. Er führte den Analverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss durch. Anschließend sagte er zu N, für die zwei Minuten habe sie sich jetzt so gewehrt, und verließ den Raum. N war übel. Sie fühlte sich durch die Tat erniedrigt. Auf der Toilette stellte sie eine anale Blutung fest. Sie hatte durch die Schläge und das Auseinanderdrücken ihrer Beine mehrere Tage Schmerzen am ganzen Körper. Wegen der Tat leidet N an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression. Sie kann nicht mehr allein leben, hat Schlafstörungen und empfindet bei körperlichen Berührungen Aggressivität. Einen Monat nach der Tat begann sie eine psychotherapeutische Behandlung und musste mehrere Monate mit Antidepressiva sowie Schlafmitteln behandelt werden.
Das LG hat A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Rechtliche Wertung
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das LG hat die für die Vergewaltigung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten dem Strafrahmen des § 177 I StGB entnommen. Die Tat weiche in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild des § 177 II Satz 2 Nr. 1 StGB „nach unten ab". A und N hätten seit längerem eine intime Beziehung geführt. Vor der Tat sei es vier- bis fünfmal zum Analverkehr gekommen. Zwar habe N dabei jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie den Analverkehr nicht wolle, diese Sexualpraktik aber dann doch über sich ergehen lassen. Wegen dieses Verhaltens sei die Hemmschwelle des A herabgesetzt worden, „noch einen Schritt weiter zu gehen" und den Analverkehr nicht nur gegen den verbalen, sondern auch gegen den körperlichen Widerstand der N durchzusetzen.
Der BGH führt aus, die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 II 1 StGB trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177 II 2 StGB begegne nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten würden. Dies habe das LG verkannt, indem es der durch die Verwirklichung des § 177 II 2 Nr. 1 StGB begründeten Regelwirkung lediglich die Erwägung zu einer womöglich verminderten „Hemmschwelle" des A gegenübergestellt habe. Es bestünden schon Bedenken, ob dieser Gesichtspunkt für sich genommen eine ausschlaggebende Entlastung des A begründen könnte. Das bedürfe jedoch keiner Entscheidung, weil die Tat ausweislich der Äußerung des A, die N „verdiene" die Vergewaltigung, Bestrafungscharakter aufweise. Bereits dies schließe es aus, früher gepflogene, von N überdies stets abgelehnte Sexualpraktiken strafmildernd in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus habe das LG die weiteren den A schwer belastenden Umstände (gewichtige Gewaltausübung, besondere Demütigung der Nebenklägerin, Durchführung des Analverkehrs bis zum Samenerguss, Traumatisierung der Nebenklägerin) nicht wie geboten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Der Senat könne nicht ausschließen, dass das LG bei zutreffender rechtlicher Wertung den Strafrahmen des § 177 II 1 StGB angewendet und für die Vergewaltigung eine höhere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der betroffene Einzel- und der Gesamtstrafausspruch können demnach keinen Bestand haben. Der BGH hat daher das Urteil des LG unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Praxishinweis
Viel diskutiert wird derzeit über die Verschärfung des Sexualstrafrechts und des Vergewaltigungsparagrafen im Besonderen (vgl. Editorials FD-StrafR 2016, 378945 und FD-StrafR 2016, 374965). Durch die Verschärfung will die Regierung einen Schritt dazu beitragen, dass sich Frauen in Deutschland sicher fühlen. Doch Gesetze müssen nicht nur erlassen, sondern auch durchgesetzt werden. Erschütternd ist daher, wenn die Rechtsprechung – wie vorliegend das LG – eine eindeutige Gesetzeslage durch unsachgemäße Anwendung eines „minder schweren Falles" weichspült und der BGH einschreiten muss. Das LG hat einen minder schweren Fall allein aus dem Grunde angenommen, weil das Opfer dem Beischlaf und anderen Sexualpraktiken schon einmal zugestimmt hatte oder es jedenfalls habe „über sich ergehen lassen". Dies soll dem Täter nun zum Vorteil gereichen, da dessen „Hemmschwelle" herabgesetzt worden sei. Zwar mögen intime Vorbeziehungen in manchen Fällen dazu führen, dass ein Opfer einen sexuellen Übergriff als weniger beeinträchtigend empfindet, was eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag (BGH NStZ-RR 2007, 300). Allerdings ist für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, nach stRspr des BGH maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH BeckRS 2000 30090111). Die Neigung des LG, eine vorherige längere intime Beziehung zwischen Täter und Opfer einer Vergewaltigung in der Regel als minder schweren Fall anzusehen, hat der BGH zu Recht im Kern erstickt. Aus Opferschutzgesichtspunkten bleibt zu hoffen, dass diese Klarstellung von allen Gerichten verstanden wird.
- Redaktion beck-aktuell
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Eine längere intime Beziehung allein ist kein Strafmilderungsgrund bei einer Vergewaltigung. beck-aktuell, 17.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174501)



