VGH Mannheim verwirft Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig

Zitiervorschlag
VGH Mannheim verwirft Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig. beck-aktuell, 08.04.2020 (abgerufen am: 15.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/108431)
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 07.04.2020 einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig verworfen. Trotz Anwaltszwangs sei der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er hatte sich gegen das Verbot von Veranstaltungen in Kirchen gewandt (Az.: 1 S 871/20).
Antragsteller sah sich in seiner Religionsfreiheit verletzt
Der Antragsteller wandte dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) unter anderem Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
VGH: Trotz Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten
Der VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Vor dem VGH bestehe jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, sodass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden könnten.
- Redaktion beck-aktuell
- VGH Mannheim
- Beschluss vom 07.04.2020
- 1 S 871/20
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VGH Mannheim verwirft Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig. beck-aktuell, 08.04.2020 (abgerufen am: 15.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/108431)


