Zuschläge für besondere Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag

Zitiervorschlag
Zuschläge für besondere Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag. beck-aktuell, 09.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170586)
Der Anspruch eines Krankenhauses auf Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach §§ 5 Abs. 3, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung) setzt einen speziellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses für diese Aufgaben voraus. Dazu muss das Krankenhaus im Regelfall im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung als Zentrum ausgewiesen sein. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht klar (Urteile vom 08.09.2016, Az.: 3 C 6.15, 3 C 11.15 bis 3 C 13.15).
Krankenhausträgerin begehrt Zuschlag für besondere Aufgaben als Brustzentrum
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Sie betreibt in dem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziertes Brustzentrum, in dem Krebserkrankungen der weiblichen Brust behandelt werden. Im Rahmen der mit den gesetzlichen Krankenkassen geführten Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2009 konnte keine Einigung über den von ihr begehrten Zuschlag für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum erzielt werden. Die daraufhin angerufene Landesschiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze wies den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlags zurück. Der Beklagte genehmigte die Schiedsstellenentscheidung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Erforderlicher Versorgungsauftrag für Aufgaben eines Brustzentrums fehlen
Das BVerwG hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (NordÖR 2015, 359) sei zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht vorlagen. Nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes könnten Vergütungen nur für Krankenhausleistungen gewährt werden, die von dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind. Das OVG habe für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2009 die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums weder im Krankenhausplan des Landes noch sonst durch eine Entscheidung des Landes oder im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zugewiesen waren. Ihr habe deshalb der erforderliche Versorgungsauftrag für diese Aufgaben gefehlt. Das OVG habe zu Recht angenommen, dass die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan mit der Fachrichtung Frauenheilkunde nicht genügte, um einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums zu begründen, sondern es dazu eines speziellen Versorgungsauftrags bedurft hätte. Aus denselben Gründen hat das BVerwG die Revisionen in drei Parallelverfahren aus Hessen zurückgewiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 08.09.2016
- 3 C 6.15; 3 C 11.15; 3 C 12.15; 3 C 13.15
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Zuschläge für besondere Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag. beck-aktuell, 09.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170586)



