Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken liegt bei Handelsunternehmen

Zitiervorschlag
Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken liegt bei Handelsunternehmen. beck-aktuell, 30.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187236)
Werden mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht, ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung zu dokumentieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015 entschieden (Az.: 7 C 11.14).
OVG: Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht
Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Es war der Auffassung, dass auch Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht würden.
BVerwG sieht Handelsunternehmen in der Pflicht
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OVG hatte Erfolg. Werden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, müsse sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen, entschied das BVerwG. In einem solchen Fall sei nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Nur so könnten Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das BVerwG das klageabweisende Urteil des VG wieder hergestellt.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 30.09.2015
- 7 C 11.14
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Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken liegt bei Handelsunternehmen. beck-aktuell, 30.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187236)



