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BVerwG verneint Anspruch auf Einsicht in Schreiben der EU-Kommission in Vertragsverletzungsverfahren

Klageindustrie

Eine Umweltvereinigung bekommt keine Einsicht in ein Schreiben der Europäischen Kommission in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren zum deutschen Luftverkehrsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.06.2016 klargestellt. Insbesondere hätte das Bekanntwerden der entsprechenden Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen mit der Europäischen Union, heißt es in der Begründung (Az.: 7 C 32.15).

Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit Unionsrecht auf dem Prüfstand

Mit Schreiben vom 30.05.2013 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit dem Unionsrecht. Der Kläger begehrt im Hinblick auf die von ihm erhobene Klage gegen die Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge zum und vom (zukünftigen) Flughafen Berlin-Brandenburg Einsicht in dieses Schreiben.

Zugänglichmachen der Informationen darf Beziehungen zu EU nicht beeinträchtigen

Das Begehren des Klägers, über das nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes zu entscheiden war, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Wie das BVerwG betont, steht § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang unter anderem abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den internationalen Beziehungen im Sinne dieser Vorschrift gehörten nicht nur solche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, sondern auch die Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten wie internationalen oder supranationalen Organisationen einschließlich der Europäischen Union.

Öffentliches Interesse an Bekanntgabe hier nicht groß genug

Das Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf diese Beziehungen, entschied das BVerwG. Dabei falle ins Gewicht, dass die Europäische Kommission einen entsprechenden Antrag des klagenden Vereins auf Akteneinsicht ebenfalls abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Europäischen Gericht unter Verweis auf die unionsrechtlich gebotene Vertraulichkeit von Dokumenten aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund sei auch kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe festzustellen. Die Ablehnung des Informationszugangs stehe ferner mit der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang, befand das BVerwG.