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BVerwG

Teilzeitquote bei in Teilzeit beschäftigten Lehrern auch bei Übertragung von Funktionstätigkeiten zu beachten

Klageindustrie

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015 im Fall einer in Teilzeit beschäftigten Oberstudienrätin aus Niedersachsen entschieden (Az.: 2 C 16.14).

Oberstudienräte müssen in Niedersachsen auch schulische Verwaltungsaufgaben übernehmen

Die Klägerin ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an einem Gymnasium in Niedersachsen mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden, das heißt einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe (Beispiele: Leitung der Schulbibliothek, Organisation des Schüleraustauschs).

Teilzeitbeschäftigte Lehrerin klagt zunächst erfolglos auf Reduzierung ihrer Funktionstätigkeit

Den Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich beziehungsweise einer zusätzlichen Vergütung hat die beklagte Landesschulbehörde unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage ist erst- und zweitinstanzlich erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funktionstätigkeit dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei und daher nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigen A 14-Lehrkräften liege nicht vor, da der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.

BVerwG: Heranziehung zu Funktionstätigkeiten nur entsprechend Teilzeitquote

Das BVerwG hat die Sache an das OVG zurückverwiesen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG und Unionsrecht verlangten gleichermaßen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürften teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden et cetera, aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeute, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (zum Beispiel keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen müsse.

OVG muss Feststellungen nachholen

Weil das OVG keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird, sei die Sache an das OVG zurückzuverweisen.

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