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BVerwG

Student hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

Rentenrebellen

Studenten, denen auf Grund einer Erkrankung ein Urlaubssemester gewährt wird, steht für dieses Semester grundsätzlich keine Ausbildungsförderung zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.06.2015 entschieden (Az.: 5 C 15.14).

An Krebs erkrankter Student beantragt nachträgliche Beurlaubung

Das beklagte Studentenwerk bewilligte dem Kläger für sein Studium an der Fachhochschule für den Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 439 Euro monatlich. Im zweiten Fachsemester, Anfang Juni 2011, erfuhr der Kläger, dass er an Krebs erkrankt war. Auf Anraten der Ärzte besuchte er deshalb drei Wochen lang keine Lehrveranstaltungen. Die Fachhochschule entsprach zudem im Juli 2011 seinem Antrag, ihn für die Zeit von April bis September 2011 vom Studium zu beurlauben. Dabei wies die Hochschule darauf hin, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei.

Studentenwerk verlangt Ausbildungsförderung zurück 

Mit dem streitigen Änderungs- und Rückforderungsbescheid hob der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte die für die Monate Juli bis September 2011 geleistete Ausbildungsförderung vom Kläger zurück. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise, nämlich im Hinblick auf den Monat Juli, stattgegeben (BeckRS 2015, 41092). Bezüglich der Monate August und September hat es die Rückforderung in Höhe von 878 Euro für gerechtfertigt erachtet.

Keine Ausbildungsförderung bei förmlicher Beurlaubung

Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Mache der Auszubildende im Fall einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, habe dies unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis. Das Urlaubssemester sei dann weder hochschul- noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen. Die förmliche Beurlaubung vom Studium habe zur Folge, dass dem Auszubildenden während dieses Zeitraums grundsätzlich keine Ausbildungsförderung zusteht. Dies gilt laut BVerwG auch für den Fall, dass er vor oder nach einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat.

Student muss Folgen eines Beurlaubungsantrags kennen und bedenken

Sehe der Auszubildende demgegenüber von einem Antrag auf Beurlaubung ab, erlange er den Vorteil, dass Ausbildungsförderung trotz krankheitsbedingter Versäumung von Lehrveranstaltungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird. Hier habe sich der Kläger für die Beurlaubung entschieden. Er könne sich jedenfalls für die allein noch streitigen Monate August und September 2011 nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Im Fall einer Erkrankung obliege es dem Auszubildenden, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen. Der Kläger hätte wissen müssen, dass er wegen des von ihm beantragten und von der Hochschule rückwirkend gewährten Urlaubssemesters jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß.