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BVerwG

Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses erzwingen oder ändern

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Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.02.2016 entschieden (Az.: 5 C 12.15).

Streit um Einfügung eines Widerrufsvorbehalts

Der Kläger, der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden, begehrt die Feststellung, dass er durch zwei Beschlüsse des Beklagten, des Rates der Landeshauptstadt Dresden, in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte beschloss, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt solle vorsehen, dass die Förderung widerrufen werde, falls der Träger der freien Jugendhilfe an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger folgte dieser Weisung nicht und beschloss die Förderung ohne den verlangten Widerrufsvorbehalt. Daraufhin beschloss der Beklagte, die Entscheidung des Klägers um diesen Vorbehalt zu ergänzen. Der Kläger meint, die Beschlüsse seien unter anderem deswegen rechtswidrig, weil sie in sein gesetzlich gewährtes Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe eingriffen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Jugendhilfeausschuss in Jugendhilfeangelegenheiten nicht allein entscheidungsbefugt

Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII habe der Jugendhilfeausschuss zwar ein Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe, erläutert das BVerwG. Diese Befugnis verleihe ihm aber kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Die von dem Stadtrat als der unmittelbar demokratisch legitimierten politischen Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gingen im Grundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vor. Der Stadtrat müsse sich im Verhältnis zum Jugendhilfeausschuss nicht darauf verweisen lassen, in Angelegenheiten der Jugendhilfe allein Grundsatz- und Strukturentscheidungen treffen und insoweit Rahmenbeschlüsse fassen zu dürfen. Er sei grundsätzlich berechtigt, auch in Einzelfällen zu entscheiden.

Beschlussrecht des Ausschusses darf nur nicht substantiell ausgehöhlt werden

Dementsprechend sei das Beschlussrecht des Ausschusses nicht stets verletzt, wenn der Stadtrat ihn im Einzelfall anweist, einen bestimmten Beschluss zu fassen oder er einen im Einzelfall gefassten Beschluss des Ausschusses ändert. Durch die Entscheidung des Stadtrates dürfe das Beschlussrecht des Ausschusses nicht substantiell ausgehöhlt werden. Diesem müssten Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies sei hier der Fall, so das BVerwG. Die dem Jugendhilfeausschuss erteilte Weisung und die nach deren Nichtbefolgung beschlossene Ergänzung seiner Entscheidung um den streitigen Widerrufsvorbehalt beträfen lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe.