Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen zu niedrig?

Zitiervorschlag
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen zu niedrig?. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191946)
Der Zuschlag in Höhe von 5% der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, den begrenzt dienstfähige Beamte in Niedersachsen erhalten, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig zu niedrig. Es hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter müsse sich an der Vollzeitbesoldung orientieren. Dies sei hier nicht der Fall (Beschluss vom 18.06.2015, Az.: 2 C 49.13).
Begrenzt dienstfähige Lehrerin rügt ihre Besoldung als unzureichend
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 50% der vollen Besoldung. Das niedersächsische Besoldungsgesetz sieht zwar die Zahlung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit vor, der jedoch in ihrem Fall durch eine "Aufzehrungsregelung" auf einen Sockelbetrag von 150 Euro reduziert wird. Die Klage auf Feststellung, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
BVerwG hält Besoldung für zu niedrig
Das BVerwG hält die gesetzliche Besoldungsregelung für begrenzt dienstfähige Beamte in Niedersachsen für verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG angerufen. Das BVerwG knüpft dabei an seine Entscheidung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter aus dem Jahr 2014 (BeckRS 2014, 51699) an. Es hebt hervor, dass der begrenzt dienstfähige Beamte anders als der freiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte, der selbst darüber entscheide, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen könne und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren könne, diese Wahlfreiheit wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht habe. Er stelle sich mit allen seinen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll in den Dienst seines Dienstherrn.
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter muss sich an Vollzeitbesoldung orientieren
Das Alimentationsprinzip gebiete daher beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte, so das BVerwG. Allerdings dürfe der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheine insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewähre.
Niedersächsischer Zuschlag keine Orientierung an Vollzeitbesoldung
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz, das im Nachgang zu dem genannten BVerwG-Urteil im Dezember 2014 die Aufzehrungsregelung für den vorgesehenen Zuschlag von 5% Vollzeitbesoldung durch einen Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro abgemildert habe, bleibe hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum zurück. Ein Zuschlag in dieser Größenordnung könne auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Beschluss vom 18.06.2015
- 2 C 49.13
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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen zu niedrig?. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191946)



