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BVerwG

Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft

„Das unsichtbare Recht“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10.02.2016 den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Ortsumgehung Naumburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Richter hielten die getroffene Abwägung für fehlerhaft (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 9 A 1.15).

Betreiber einer Tonlagerstätte moniert gewählte Trassenvariante

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um einen rund fünf Kilometer langen Abschnitt der Umgehungsstraße Bad Kösen - Naumburg - Wethau im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 87. Der hier umstrittene Trassenkorridor verläuft südlich der Stadt Naumburg. Er beginnt östlich der B 88 und endet in einem Bereich zwischen den Ortsteilen Weichau und Wethau mit Anschluss an die vorhandene B 87alt. Die Klägerin, ein Abbau- und Gewinnungsbetrieb, ist Inhaberin des Bergwerkseigentums an einer Tonlagerstätte, die durch die geplante Ortsumgehung durchschnitten wird. Sie hatte schon während des Planungsverfahrens unter anderem geltend gemacht, in diesem Falle sei ein Tonabbau auf den verbleibenden Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr möglich.

BVerwG rügt Abwägungsfehler

Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte dies zum Anlass genommen, vier Trassenvarianten zu prüfen, sich nach Abwägung verschiedener Belange jedoch für eine Trasse entschieden, die das Abbaugebiet der Klägerin - wenn auch im Randbereich - in voller Länge durchschneidet. Das BVerwG erachtete diese Abwägung als fehlerhaft, weil die gesetzlich besonders geschützten Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Bundesberggesetz schreibe nämlich vor, öffentliche Verkehrsanlagen so zu planen, dass deren Betrieb und die Gewinnung von Bodenschätzen einander so wenig wie möglich beeinträchtigten. Nur dann, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich sei, gehe der Straßenbau der Gewinnung von Bodenschätzen grundsätzlich vor.

Betroffenheit der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt

Diesen gesetzlichen Vorgaben genüge der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Beklagte habe das Ausmaß der Betroffenheit der Klägerin nicht ausreichend ermittelt. Sie habe deren Bergwerkseigentum bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Trassenalternativen nur als einen von zahlreichen Belangen berücksichtigt, ohne ihm das bergrechtlich gebotene besondere Gewicht beizumessen. Das Landesverwaltungsamt hat nun die Möglichkeit, den festgestellten Mangel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.