Hinzuwahl weiterer Mitglieder zur IHK-Vollversammlung nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Zitiervorschlag
Hinzuwahl weiterer Mitglieder zur IHK-Vollversammlung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. beck-aktuell, 17.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192126)
Die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) darf zwar die Ergänzung der unmittelbaren Wahl der Vollversammlung im Wege der Hinzuwahl (Kooptation) weiterer Vollversammlungsmitglieder vorsehen, doch ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Kooptation aus Gründen, die in der Person der Hinzugewählten liegen, ist nicht statthaft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.09.2015 entschieden (Az.: 10 C 14.14).
IHK-Mitglied klagt gegen Kooptation
Der Kläger ist Kammerzugehöriger der beklagten IHK. Er wendet sich gegen die mittelbare Hinzuwahl der Beigeladenen zur Vollversammlung der Beklagten im Jahr 2009. Nach der Wahlordnung der Beklagten wählen die Kammerzugehörigen 84 Mitglieder der Vollversammlung in unmittelbarer Gruppenwahl; bis zu zehn weitere Mitglieder können von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern, die insoweit als Wahlmänner handeln, hinzugewählt werden. Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass die mittelbare Hinzuwahl der Beigeladenen zur Vollversammlung der Beklagten unwirksam gewesen ist, ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Der Kläger legte Revision ein.
BVerwG: Wahlordnung verstößt gegen IHK-Gesetz
Das BVerwG hat dem Kläger Recht gegeben. § 5 Abs. 1 IHK-Gesetz lasse zwar eine Kombination aus unmittelbarer Gruppenwahl und mittelbarer Hinzuwahl einer begrenzten Anzahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung zu. Die Wahlordnung der Beklagten genüge jedoch nicht den Anforderungen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz. Diese Vorschrift verlange, dass die Wahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalte. Die Wahlordnung der Beklagten unterscheide zwar mehrere Wahlgruppen, ordne diesen aber nur die Anzahl der unmittelbar gewählten, nicht auch der mittelbar hinzugewählten Mitglieder der Vollversammlung zu.
Kooptation aus persönlichen Gründen unzulässig
Darüber hinaus werde mit der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz zwingenden Einteilung in Wahlgruppen eine Zusammensetzung der Vollversammlung erstrebt, die die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen widerspiegle. Eine Kooptation, der insoweit lediglich ergänzende Funktion zukommt, sei nur zulässig, soweit sie diesen Zielen Rechnung trägt. Eine Kooptation von Mitgliedern der Vollversammlung allein aus Gründen, die in der Person der Hinzugewählten liegen, sei es deren Reputation oder ihre Tätigkeit für ein Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, sei deshalb mit § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz nicht vereinbar.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 16.06.2015
- 10 C 14.14
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Hinzuwahl weiterer Mitglieder zur IHK-Vollversammlung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. beck-aktuell, 17.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192126)



