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BVerwG

Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

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Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, bleibt erfolglos. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 ist eine solche Klage schon unzulässig. Es fehle dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, betonte das Gericht (Az.: 2 A 2.14).

Kläger moniert zu niedriges Ergebnis bei Bewertung des Dienstpostens

Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahr 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweist und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis kommt. Statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Subjektive Rechte der Beamten nicht berührt

Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG hat die Klage jetzt als unzulässig abgewiesen. Mit der Dienstpostenbewertung erfülle der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG). Er handele dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten würden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpfe die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb stehe einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu.

Inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung möglich

Daran ändere auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das könne etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen könne und müsse der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen. Soweit erforderlich, könne dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

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