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BVerwG

Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

Orte des Rechts

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren hier rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat, entschieden die Leipziger Richter (Urteil vom 26.04.2016, Az.: 1 C 9.15).

Ausländerbehörde verneinte deutsche Staatsangehörigkeit

Die Eltern der im Mai 2013 in Deutschland geborenen Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater kam 1999 zu Studienzwecken nach Deutschland und erhielt nach Heirat mit einer Deutschen 2004 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Nach der Trennung 2006 von seiner Ehefrau bekam er eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und 2010 nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Seit September 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Ausländerbehörde stellte 2013 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben habe, weil der Aufenthalt ihres Vaters zeitweilig nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei.

Klage in allen Instanzen erfolgreich

Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die daraufhin von der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern eingelegte Revision wies das BVerwG zurück. Die Leipziger Richter verwiesen auf das in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG verankerte Geburtsortprinzip (ius soli), wonach ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil hier über einen verfestigten Aufenthalt verfügt.

Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ausreichend

Dies setze unter anderem voraus, das ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liege vor, wenn der Ausländer sich im Inland nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit aufhält. Die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts könne sich dabei auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben, betont das BVerwG. Dem stehe nicht entgegen, dass diese nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde.

Wechselnde Aufenthaltszwecke unschädlich

Denn seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahr 2005 könnten auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken in einen Daueraufenthalt münden, wenn sie dem Ausländer einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet haben. Genau darauf habe sich die Klägerin stützen können. Denn ihr Vater habe bei ihrer Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland gehabt, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen gewesen sei.

Kurze Unterbrechung rechtmäßigen Aufenthalts unerheblich

Der gewöhnliche Aufenthalt sei in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahr 2008 rechtmäßig gewesen. Diese auf einer verspäteten Antragstellung beruhende Unterbrechung sei zudem nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.