Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

Zitiervorschlag
Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168581)
Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 20.10.2016 entschieden (Az.: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15 und 7 C 28.15).
Mitarbeiter nicht unmittelbar telefonisch erreichbar
Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen. Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.
Gefährdung der effizienten und zügigen Aufgabenerfüllung der Jobcenter befürchtet
Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das BVerwG jetzt zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (BeckRS 2015, 48045) und der Verwaltungsgerichtshof München (BeckRS 2015, 50355) haben nach Auffassung des BVerwG im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören unter anderem Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liege vor, so das Gericht, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hätten das OVG Münster und der VGH München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen würden. Befürchtet werden insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten könnten.
Einwilligung der Mitarbeiter muss geprüft werden
In den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen (BeckRS 2015, 51548 und BeckRS 2015, 51547) waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor müsse ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit seien die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.
Vorrang des Datenschutzes vor Informationsinteresse
Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten stehe, wie das BVerwG jetzt bestätigte hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handele es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liege daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war nach den Urteilen des BVerwG in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 20.10.2016
- 7 C 20.15; 7 C 23.15; 7 C 27.15; 7 C 28.15
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Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168581)



