BVerwG erhöht Anforderungen für Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen

Zitiervorschlag
BVerwG erhöht Anforderungen für Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173791)
Gewerbliche Altkleidersammlungen können nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 bedarf es vielmehr der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift (Az.: 7 C 4.15).
Stadt Aschaffenburg verwies auf städtische Sammlung
Die Klägerin führt bundesweit gewerbliche Altkleidersammlungen mit Containern durch. Die Stadt Aschaffenburg untersagte ihr eine solche Sammlung und begründete dies mit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Die Sammlung erfasse Abfälle, für die bereits die Stadtwerke eine hochwertige getrennte Erfassung mittels zweier Recyclinghöfe, einer halbjährlichen Haushaltssammlung und einer Containersammlung anböten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte hierzu das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die Sammlung gefährdet. Nach der gesetzlichen Regelung genüge zwar nicht jegliche geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlung auf das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem. Die gebotene Einzelfallprüfung führe aber zu dem Ergebnis, dass die von den gewerblichen Sammlern im Stadtgebiet angestrebten Sammelmengen sich nicht nur geringfügig auf die Altkleidersammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auswirkten.
BVerwG: Gesetz normiert widerlegliche Vermutung
Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Urteil des VGH jetzt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei nicht immer schon dann gefährdet und dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt sind. Das Gesetz normiere insoweit eine widerlegliche Vermutung. Dies ergebe sich insbesondere bei Berücksichtigung des Unionsrechts. Denn eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch eine Überlassungspflicht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei auch zum Schutz von Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge nur bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig.
Vorliegen einer Ausnahmesituation ist vom VGH zu prüfen
Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, richte sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die neu hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen wird. Den bei der Ermittlung der maßgeblichen Sammelmengen anzulegenden Kriterien habe der VGH bei seiner Prüfung nicht entsprochen, entschied das BVerwG.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 30.06.2016
- 7 C 4.15
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BVerwG erhöht Anforderungen für Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173791)



