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BVerwG

Katholische Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg öffentlich zu fördern

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Ein Land darf die öffentliche Förderung katholischer Schwangerenberatungsstellen nur ablehnen, wenn und soweit die Beratungsstellen zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Beratungsangebots nicht erforderlich sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2015 in vier Parallelverfahren betreffend die öffentliche Förderung für Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Brandenburg entschieden. Die Erforderlichkeit beurteile sich anhand des tatsächlichen Beratungsangebots und -bedarfs in dem betroffenen Versorgungsbereich (Az.: 3 C 1.14 bis 3 C 4.14).

Caritasverbände scheitern mit Förderungsanträgen

Kläger sind zwei Caritasverbände in Brandenburg. Ihre Anträge auf Förderung der Beratungsstellen in Cottbus und Strausberg für die Jahre 2007 (August bis Dezember) und 2008 lehnte das beklagte Landesamt mit der Begründung ab, in den betroffenen Versorgungsbereichen gebe es mehr Beratungsstellen als notwendig. § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (BbgAGSchKG) sehe für diesen Fall vor, dass vorrangig Beratungsstellen gefördert würden, die außer der allgemeinen Beratung nach § 2 BbgAGSchKG auch die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 ff. BbgAGSchKG anböten und die Beratungsbescheinigung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch ausstellten. Diese Voraussetzung erfüllten die Beratungsstellen der Kläger nicht, nachdem die katholische Kirche 2001 entschieden habe, in ihren Einrichtungen keine Beratungsscheine mehr auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihnen stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern die Förderung in der beantragten Höhe – insgesamt gut 70.000 Euro für die Beratungseinrichtung in Cottbus (volle Personalstelle) und gut 35.000 Euro für die Einrichtung in Strausberg (halbe Stelle) – auszuzahlen.

Auch ausschließlich allgemeine Beratung anbietende Stellen können Förderungsanspruch haben

Das BVerwG hat die Revisionen des Beklagten zurückgewiesen. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hätten auch Beratungsstellen, die wie die Kläger ausschließlich die allgemeine Beratung nach § 2 BbgAGSchKG anbieten, Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten, sofern sie zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen erforderlich sind. Das OVG habe § 3 BbgAGSchKG ohne Bundesrechtsverstoß dahin ausgelegt, dass der dort geregelte Vorrang für die Konfliktberatungsstellen erst dann zum Tragen komme, wenn das vorhandene Beratungsangebot auch den Kriterien der Wohnortnähe und Trägervielfalt gerecht werde. Danach hätten die Beratungsstellen der Kläger einen Anspruch auf Förderung, weil sie nach den verbindlichen Feststellungen des OVG zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots im Sinne des § 3 BbgAGSchKG und des § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG erforderlich sind.

OVG durfte von mangelnder Erfüllung des Pluralitätserfordernisses ausgehen

Anders als der Beklagte habe das OVG angenommen, dass dem Pluralitätserfordernis durch das Vorhandensein zweier Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung noch nicht Genüge getan sei, wenn dabei das Beratungsangebot einer – wie das OVG in Bezug auf die katholische Kirche in Brandenburg bindend festgestellt habe – gesellschaftlich relevanten Gruppe unberücksichtigt bleibe, obwohl es sich in der weltanschaulichen Ausrichtung von den übrigen Beratungsstellen unterscheidet und obwohl – wie das OVG ebenfalls festgestellt habe – dafür eine entsprechende Nachfrage bei den Ratsuchenden vorhanden ist. Bundesrechtlich ist dagegen laut BVerwG nichts zu erinnern. Das Erfordernis der Pluralität nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bezwecke die Sicherstellung eines Mindeststandards für die weltanschauliche Vielfalt des Beratungsangebots, der hier nicht unterschritten werde.