Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch zur Büroausstattung von Abgeordneten

Zitiervorschlag
Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch zur Büroausstattung von Abgeordneten. beck-aktuell, 17.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179046)
Der Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16.03.2016 in zwei Revisionsverfahren klargestellt. Auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sei eine Auskunft von der Verwaltung des Deutschen Bundestages darüber, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben, nur dann denkbar, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale vorlägen, entschied das Gericht (Az.: 6 C 66.14 und 6 C 65.14).
Zugang zu Unterlagen über Einkauf von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras gefordert
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12.000 Euro jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren 6 C 66.14). Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat er Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war.
Konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme erforderlich
Das BVerwG hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten hätten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handele, die von der Freiheit des Mandats geschützt seien. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit sei allerdings gemindert, wenn – namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben – konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorlägen. In einem solchen Fall überwiege das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 16.03.2016
- 6 C 66.14; 6 C 65.14
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Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch zur Büroausstattung von Abgeordneten. beck-aktuell, 17.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179046)



