Streit zwischen Rundfunkanstalten und BNetzA um Frequenzschutzbeiträge zurückverwiesen

Zitiervorschlag
Streit zwischen Rundfunkanstalten und BNetzA um Frequenzschutzbeiträge zurückverwiesen. beck-aktuell, 25.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191746)
Der Streit um die Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten NDR und WDR geht in die nächste Runde. Nachdem die Sender mit ihren Klagen gegen die Bundesnetzagentur in erster und zweiter Instanz Erfolg hatten, hat das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss jetzt die Kostenkalkulation noch einmal überprüfen (Urteile vom 24.06.2015, Az.: 9 C 23.14 bis 9 C 26.14).
NDR und WDR wenden sich gegen Beitragsbescheide der BNetzA
Geklagt hatten der Norddeutsche Rundfunk (NDR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR), die Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen sind und Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk betreiben. Sie wenden sich in vier Musterverfahren gegen Beitragsbescheide aus den Jahren 2003 und 2004, mit denen die BNetzA aufgrund des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sogenannte EMV-Beiträge und aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sogenannte TKG- oder Frequenznutzungsbeiträge von ihnen erhoben hat. Die Beiträge werden zur Abgeltung von Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Beitrag) und für Aufgaben im Rahmen der Frequenznutzungsverwaltung (TKG-Beitrag) erhoben. Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Frequenzschutzbeitragsverordnung geregelt. Diese sieht als Bezugsgröße für die Aufteilung der Kosten innerhalb der Nutzergruppen Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk die sogenannte theoretische Versorgungsfläche vor.
Rundfunksender in erster und zweiter Instanz erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen statt und hob die Beitragsbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster wies die Berufungen der Beklagten mit der Begründung zurück, die in der Verordnung gewählte Bezugsgröße ("theoretische Versorgungsfläche") stelle keine realitätsgerechte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe (Aufteilung der Kosten "entsprechend der Frequenznutzung") dar. Für das Ausmaß der Frequenznutzung komme es vielmehr auf den störungsfreien Empfang an. Auch führe der Maßstab zu einer nicht gerechtfertigten Mitberechnung von Auslands- und Seeanteilen, was sich gerade an dem für die Musterverfahren ausgewählten Sender Flensburg zeige.
Feststellungen zu angegriffener Kostenkalkulation notwendig
Auf die Revisionen der Beklagten hat das BVerwG die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Zwar habe sich der Verordnungsgeber hinsichtlich der umstrittenen Bezugseinheit "theoretische Versorgungsfläche" noch im Rahmen seines weiten Verordnungsermessens bewegt. Insbesondere habe er als Verteilungskriterium auf den für die Bundesnetzagentur durch eine intensivere Sendeleistung der Senderbetreiber entstehenden höheren Aufwand abstellen können. Ob die den Beiträgen zugrundeliegende, von den Klägern angegriffene Kostenkalkulation tragfähig sei, lasse sich mangels entsprechender Feststellungen des OVG aber nicht abschließend beurteilen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 24.06.2015
- 9 C 23.14; 9 C 24.14; 9 C 25.14; 9 C 26.14
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Streit zwischen Rundfunkanstalten und BNetzA um Frequenzschutzbeiträge zurückverwiesen. beck-aktuell, 25.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191746)



