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BVerwG

Fristen im Dublin-Verfahren nicht individualschützend

Codiertes Recht

Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu, so kann sich der Asylbewerber gegen seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat nicht mit dem Argument wehren, dass die in der Dublin-II-Verordnung geregelte Frist für ein Aufnahmegesuch abgelaufen sei. Denn diese Frist gilt laut Bundesverwaltungsgericht nur für den Rechtsverkehr zwischen den am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten, dient aber nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers (Urteile vom 27.10.2015, Az.: 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14).

Pakistanische Familie soll nach Spanien zurückgeführt werden

Den Entscheidungen lag der Fall einer pakistanischen Staatsangehörigen mit ihren drei Kindern zugrunde, die im Januar 2013 in Deutschland Asylanträge stellten, weil sie in ihrer Heimat aus religiösen Gründen verfolgt würden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge im Januar 2014 als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Spanien an, weil sie bereits in Spanien Asylanträge gestellt hätten. Die spanischen Behörden haben einer Wiederaufnahme der Kläger im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt.

VG und VGH haben unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich Fristablauf

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Bescheide aufgehoben, weil die Bundesrepublik durch Fristablauf für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden sei. Das Bundesamt hätte die spanischen Behörden spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten um Wiederaufnahme der Kläger ersuchen müssen; dies sei hier nicht geschehen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel ist dieser Einschätzung nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.

BVerwG bestätigt VGH und weist Revisionen zurück

Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Das BVerwG hat entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine Versäumung der Drei-Monats-Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung berufen können. Das gelte jedenfalls dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat – wie hier geschehen – der Aufnahme zugestimmt habe, so die Leipziger Richter.

Drei-Monats-Frist schützt Asylbewerber nicht

Denn die Drei-Monats-Frist diene der organisatorischen Abwicklung des Dublin-Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten, schütze aber nicht den einzelnen Asylbewerber, so die Richter weiter. Dieser könne in Fällen der vorliegenden Art einer Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat nur unter Hinweis auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller im ersuchten Staat entgegentreten. Zum Prozessrecht hat das BVerwG entschieden, dass die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart darstelle. Denn die Dublin-Verordnungen unterschieden klar zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats und der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags.