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BVerwG

Baden-Württemberg darf Entfernung aus Beamtenverhältnis weiter durch Verwaltungsakt aussprechen

Parken in Pink

Die baden-württembergische Regelung im Landesdisziplinargesetz (LDG BW) von 2008, wonach sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen werden, verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden. § 38 Abs. 1 LDG BW weicht von entsprechenden Gesetzen im Bund und anderen Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt (Az.: 2 C 4.15).

Polizeibeamter will Entfernung aus Dienst nicht akzeptieren

Der klagende Polizeibeamte betrieb nebenberuflich zwei Bauunternehmen, die zunehmend in finanzielle Schieflage gerieten. Im strafgerichtlichen Verfahren verurteilte ihn das Landgericht wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte ihn sein Dienstvorgesetzter durch Disziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis. Das Berufungsgericht hat seine gerichtliche Überprüfung auf einen Teil der Dienstpflichtverletzungen aus dem in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten einheitlichen Dienstvergehen beschränkt, weil bereits diese die Höchstmaßnahme rechtfertigten.

"Hergebrachte Grundsätze" aus Weimarer Verfassung

Das BVerwG hat jetzt die Revision des Polizeibeamten zurückgewiesen. Der durch das LDG BW angeordneten Erweiterung der behördlichen Disziplinarkompetenz bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts durch Disziplinarverfügung stehen nach dem Urteil die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums würden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien enthalten, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

Weimarer Verfassung akzeptierte Vielfalt der Verfahrensgestaltung

Die Entlassung eines auf Lebenszeit ernannten Beamten wegen eines Dienstvergehens sei damals einfachgesetzlich auf Reichsebene wie in den Gliedstaaten teils Gerichten, teils aber auch Verwaltungs- oder besonderen Disziplinarbehörden übertragen worden. Die Weimarer Verfassung habe diese Vielfalt der Verfahrensgestaltung akzeptiert und sich darauf beschränkt, gegen "jedes dienstliche Straferkenntnis" den Rechtsweg zu eröffnen. Im Land Preußen seien erst im April 1932 unabhängige Disziplinargerichte eingerichtet worden. Außerdem sei für Beamte im Gesamtstaat wie in den Ländern stets ein Schutz vor willkürlicher Entlassung durch den Dienstherrn anerkannt worden.

Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen disziplinaren Entlassungsschutz erfüllt

Der einem Landesbeamten nach dem LDG BW eröffnete umfassende nachträgliche Rechtsschutz gegen eine Disziplinarverfügung, der eine eigene Disziplinarbefugnis der Disziplinargerichte enthält, genüge den Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen disziplinaren Entlassungsschutz. Von der mit der Revision gerügten Verfassungswidrigkeit der behördlichen Disziplinarbefugnis nach dem LDG BW sei das BVerwG im Ergebnis nicht überzeugt.