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BVerwG

BND muss nur ausnahmsweise Auskunft über Herkunft und Empfänger von personenbezogenen Daten erteilen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Zum Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes (BND) kommt die Erteilung von Auskünften durch die Behörde über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ansonsten gehe das Geheimhaltungsinteresse des BND vor. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und die Klage eines Abgeordneten der Linken abgewiesen (Urteil vom 15.06.2016, Az.: 6 A 7.14).

Kläger begehrt Auskunft zum Datenaustausch zwischen BND und NSA

Der Kläger begehrte von dem beklagten BND Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem Umfang der BND seine Daten an die National Security Agency (NSA) der USA weitergegeben oder von dieser Organisation Daten über ihn erhalten hat. Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunftserteilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zog der Abgeordnete vor Gericht. Ohne Erfolg.

BVerwG: Geheimhaltungsinteresse schlägt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige BVerwG hat die Klage abgewiesen. Es verwies auf das BND-Gesetz, in dem geregelt ist, dass Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen sind. Die Regelung diene vor allem dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlange. Zwar könne sich der Kläger grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Aber auch hier komme nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu.

Keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall

Für einen Ausnahmefall müsse der Betroffene aufzeigen, so die BVerwG-Richter weiter, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötige. Derartige Anhaltspunkte habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Sie seien weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich.