BVerwG bestätigt "automatische" Mitgliedschaft französischen Ehepaars in Frankfurter Jüdischer Gemeinde

Zitiervorschlag
BVerwG bestätigt "automatische" Mitgliedschaft französischen Ehepaars in Frankfurter Jüdischer Gemeinde. beck-aktuell, 22.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170031)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die "automatische" Mitgliedschaft eines französisches Ehepaars in der Frankfurter Jüdischen Gemeinde aufgrund der Angabe der Religionszugehörigkeit "mosaisch" im meldebehördlichen Anmeldeformular nach erneuter Verhandlung nunmehr bestätigt und die Revisionen des Ehepaars zurückgewiesen. Obwohl das BVerwG einen Verstoß gegen Art. 9 EMRK für gegeben hält, sah es sich durch die Bindungswirkung des in der Sache vorangegangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, wonach das erste BVerwG-Urteil von 2010 das Grundgesetz verletze, an einer abweichenden Entscheidung gehindert (Urteil vom 21.09.2016, Az.: 6 C 2.15).
Französisches Ehepaar wehrt sich gegen "automatische" Mitgliedschaft
Die Kläger, ein Ehepaar, das im November 2002 von Frankreich nach Frankfurt am Main umgezogen war, wollten festgestellt wissen, dass sie nicht Mitglieder der beklagten Frankfurter Jüdischen Gemeinde geworden sind, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt ist, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die Frankfurter Jüdische Gemeinde versteht sich als Einheitsgemeinde für alle Strömungen des Judentums. Die Kläger gehören einer liberalen Glaubensrichtung des Judentums an und lehnen die Frankfurter Gemeinde als zu orthodox ab. Im meldebehördlichen Anmeldeformular trugen die Kläger unter der Rubrik "Religion" übereinstimmend "mosaisch" ein. Ungefähr ein halbes Jahr später begrüßte die Beklagte die Kläger schriftlich als neue Mitglieder.
BVerwG gab Klagen auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft zunächst statt
Die Kläger protestierten. Sie hätten nicht gewusst, welche Bedeutung ihren Angaben im Anmeldeformular beigemessen werde. Bei rechtzeitiger Information hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung vom 31.10.2003 aus der Beklagten aus. Diese machte Steuerforderungen gegen die Kläger für die Zeit von November 2002 bis Ende Oktober 2003 geltend. Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen. Das BVerwG gab ihnen zunächst statt (BeckRS 2010, 55966).
BVerfG: BVerwG-Urteil verletzt Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten stellte eine Kammer des BVerfG Ende 2014 fest, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze (BeckRS 2015, 41129). Diese Vorschriften schützten das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Das BVerfG hob das Urteil auf und verwies die Sache an das BVerwG zurück. Nun machten die Kläger geltend, die Mitgliedschaft bei der Beklagten verletze ihre durch Art. 9 EMRK gewährleistete Religionsfreiheit, weil sie ohne ihren Willen begründet worden sei. Der Austritt entfalte Rechtswirkungen nur für die Zukunft.
BVerwG: Bindungswirkung des BVerfG-Beschlusses steht abweichender EMRK-konformer Auslegung des GG entgegen
In der zweiten Runde hat das BVerwG die Revisionen der Kläger nun zurückgewiesen. Dem Ausspruch des BVerfG, das erste Revisionsurteil sei grundgesetzwidrig, komme nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung zu. Damit stehe bindend fest, dass nur die Annahme einer Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten von der Anmeldung des neuen Wohnsitzes bis zum Austritt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dem BVerwG sei es deshalb verwehrt, den Revisionen der Kläger unter Berufung auf die Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 9 EMRK erneut stattzugeben. Zwar stelle die EMRK keinen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das BVerfG dar. Dessen bindende Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit hindere das BVerwG jedoch an einer davon abweichenden konventionskonformen Auslegung des Grundgesetzes. Auch liege zu der hier maßgebenden Rechtsfrage der Vereinbarkeit einer durch objektive Manifestation begründeten Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Art. 9 EMRK bislang keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor.
BVerwG sieht EMRK aber verletzt
Das BVerwG macht allerdings deutlich, dass es in der automatischen Mitgliedschaft aufgrund der Angabe der Religionszugehörigkeit im meldebehördlichen Anmeldeformular einen Verstoß gegen Art. 9 EMRK sieht. Denn auch die Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK verbiete nach der Rechtsprechung des EGMR dem Staat, einer nicht auf Freiwilligkeit beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Wirkungen für das staatliche Recht beizumessen. Das BVerfG habe die Mitgliedschaft der Kläger vor allem aus dem objektiven Gehalt der Angaben "mosaisch" im Anmeldeformular hergeleitet, der den Klägern zuzurechnen sei.
BVerfG unterscheidet nicht zwischen Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft und Religionszugehörigkeit
Dabei habe es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Kläger nicht – wie meldegesetzlich vorgesehen – nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden. Davon ausgehend hätten die Kläger in Abrede gestellt, dass ihr Bekenntnis zur jüdischen Religion zugleich als Bekundung ihres Willens gewertet werden kann, einer bestimmten örtlichen Gemeinde anzugehören. Das Selbstverständnis der Beklagten als Einheitsgemeinde könne nichts daran ändern, dass es jedem in ihrem Bereich Wohnenden, der sich zur jüdischen Religion bekennt, nach staatlichem Recht freistehen müsse, eine andere jüdische Gemeinde als religiösen Mittelpunkt zu wählen, etwa weil er wie die Kläger seine Glaubensrichtung in der Gemeinde des neuen Wohnsitzes nicht hinreichend vertreten sieht.
- Redaktion beck-aktuell
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- Urteil vom 21.09.2016
- 6 C 2.15
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BVerwG bestätigt "automatische" Mitgliedschaft französischen Ehepaars in Frankfurter Jüdischer Gemeinde. beck-aktuell, 22.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170031)



