BVerwG bejaht Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats

Zitiervorschlag
BVerwG bejaht Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177056)
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag nach Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland zu Unrecht unter Berufung auf die originäre Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen als unzulässig ab, kann sich der Schutzsuchende im Klageverfahren jedenfalls dann auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats nicht feststeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 entschieden (Az.: 1 C 24.15).
Ungarn sollte Asylbewerber wieder aufnehmen
Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte Anfang 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Ein Eurodac-Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er zuvor bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem Ungarn einer Wiederaufnahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatte, lehnte das Bundesamt den neuerlichen Antrag wegen anderweitiger Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an. Eine Überstellung nach Ungarn erfolgte aber innerhalb der nach der Dublin-III-VO einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht. Zwischenzeitlich ist Ungarn nicht mehr aufnahmebereit.
OVG geht von Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland aus
Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Bescheid des Bundesamtes hingegen aufgehoben und dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens von Ungarn auf Deutschland übergegangen sei. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da Ungarn inzwischen nicht mehr aufnahmebereit sei.
BVerwG bestätigt Vorinstanz: Situation eines "refugee in orbit" zu vermeiden
Das BVerwG hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei Deutschland zuständig geworden. Die Entscheidung des Bundesamtes sei daher rechtswidrig. Der Kläger könne sich unter den gegebenen Umständen auch auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen. Ob den Zuständigkeitsbestimmungen der hier einschlägigen Dublin-III-VO, wie von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in zwei beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (BeckRS 2016, 80520 und BeckRS 2016, 80514) geltend gemacht, generell individualschützende Wirkung zukommt, konnte laut BVerwG offen bleiben. Denn der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat (hier: Deutschland) dürfe einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf die Prüfung seines Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergebe sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal schon aus Sinn und Zweck der Dublin-Bestimmungen, durch die gerade die Situation eines "refugee in orbit", für den sich kein Mitgliedstaat zuständig fühlt, vermieden werden soll.
Vorabentscheidungen des EuGH in anderen Verfahren nicht abzuwarten
Da das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt habe, dass Ungarn inzwischen nicht mehr aufnahmebereit ist, könne sich der Kläger hier auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bedarf.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 27.04.2016
- 1 C 24.15
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BVerwG bejaht Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177056)



