Bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen für Anerkennung einer Ersatzschule kein Widerrufsvorbehalt möglich

Zitiervorschlag
Bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen für Anerkennung einer Ersatzschule kein Widerrufsvorbehalt möglich. beck-aktuell, 10.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183616)
Die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach baden-württembergischem Landesrecht darf nicht mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verliehen werden, dass die Voraussetzungen für die Verleihung künftig wegfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und einen solchen Vorbehalt auf Klage der Betreiberin eines Kaufmännischen Berufskollegs aufgehoben (Urteil vom 09.12.2015, Az.: 6 C 37.14).
Voraussetzungen für Anerkennung als Ersatzschule
Die Betreiberin eines Kaufmännischen Berufskolls in Böblingen, das als Ersatzschule genehmigt ist, beantragte ihrem Berufskolleg die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Eine Anerkennung verleiht das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg ist eine Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. In der Verwaltungspraxis des Landes wird dieses Erfordernis als erfüllt angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der eingesetzten Lehrkräfte diese Anstellungsfähigkeit besitzen.
Klägerin erhielt Anerkennung unter Widerrufsvorbehalt
Das zuständige Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Klägerin zunächst ab, weil an ihrem Berufskolleg weniger als zwei Drittel der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besaßen. Später, nachdem die Voraussetzung als erfüllt angesehen wurden, erhielt die Klägerin die begehrte Anerkennung, allerdings mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht mehr vorliegen, insbesondere die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit unter zwei Drittel der unterrichtenden Lehrkräfte fällt.
BVerwG hebt Vorbehalt auf
Die Klägerin hat das bereits zuvor eingeleitete Klageverfahren erfolgreich mit dem Antrag fortgesetzt, diesen Widerrufsvorbehalt aufzuheben. Während der VGH Mannheim den Widerrufsvorbehalt für zulässig gehalten und die Klage mit diesem Antrag abgewiesen hatte, hat das BVerwG nun auf die Revision der Klägerin den Widerrufsvorbehalt aufgehoben. Nach der einschlägigen Bestimmung des baden-württembergischen Privatschulgesetzes bestehe ein Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule, wenn die im Privatschulgesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt seien, so das Gericht.
Nebenbestimmung als Hilfe zur Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes
Derartige Entscheidungen einer Behörde dürfen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nur dann mit einer Nebenbestimmung, etwa einem Widerrufsvorbehalt, versehen werden, wenn diese Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Beifügung einer Nebenbestimmung solle es der Behörde ermöglichen, einen den Bürger begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, obwohl noch nicht sämtliche hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind. Die Nebenbestimmung sei also ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für die Erteilung der Begünstigung zu überbrücken. Im Interesse des betroffenen Bürgers eröffne sich so ein Weg, Versagungsgründe auszuräumen.
Widerruf kann nicht durch Nebenbestimmung erleichtert werden
Hier habe der VGH aber bereits festgestellt, dass die im Privatschulgesetz geregelten Voraussetzungen der begehrten Anerkennung vorlagen. Der Widerrufsvorbehalt diene hier also nicht dazu, eine sonst nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern. In einem solchen Fall dürfe ein Widerrufsvorbehalt der Anerkennung nicht beigefügt werden, um der Behörde einen einfacheren Weg zur Beendigung dieser Anerkennung zu eröffnen, wenn ihre Voraussetzungen einmal nicht mehr gegeben sein sollten. Trete ein solcher Fall ein, könne die Anerkennung zwar auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht widerrufen werden, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Mit dem Widerrufsvorbehalt würde die Behörde sich jedoch die Möglichkeit eines Widerrufs ohne diese Einschränkung verschaffen und das durch sie geschützte Bestandsinteresse des Adressaten unterlaufen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 09.12.2015
- 6 C 37.14
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Bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen für Anerkennung einer Ersatzschule kein Widerrufsvorbehalt möglich. beck-aktuell, 10.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183616)



