BVerwG befragt BVerfG zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

Zitiervorschlag
BVerwG befragt BVerfG zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg. beck-aktuell, 24.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174106)
Die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz, wonach der Kanzler einer Hochschule (der Leiter der Verwaltung der Hochschule) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip. Dieser Meinung ist das Bundesverwaltungsgericht und hat mit Beschluss vom 23.06.2016 entschieden, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Az.: 2 C 1.15).
OVG: Enges Vertrauensverhältnisses zwischen beiden Amtsinhabern erforderlich
Der Kläger wurde erstmals im Jahr 2005 und erneut im Jahr 2011 mit der Bestellung zum Kanzler einer Hochschule für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er begehrt die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klageanspruch verneint, weil es nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Hochschulpräsident und -kanzler die Notwendigkeit eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen diesen beiden Amtsinhabern angenommen und dies als besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip beim Hochschulkanzler angesehen hat.
Besondere Sachgesetzlichkeit als Voraussetzung
Demgegenüber hat das BVerwG jetzt eine besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip verneint. Es ist dabei - im Nachgang zu dem Beschluss des BVerfG vom Mai 2008 (NVwZ 2008, 873 - Führungsämter auf Zeit) - von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgegangen: Das Lebenszeitprinzip gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG. Es garantiere nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-) Ämter. Ausnahmen hiervon seien nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen der betreffenden Ämter gerechtfertigt. Anerkannte Ausnahmen seien der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit und der politische Beamte. Weitere Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip seien nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Es müsse sich um einen Bereich handeln, in dem - wie in den historisch hergebrachten Fällen - eine verfassungsrechtlich verankerte Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben es erfordern, ein Beamtenverhältnis lediglich auf Zeit zu begründen. Außerdem müsse die Regelung geeignet und erforderlich sein, um dieser besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen.
BVerwG sieht keinen Grund für Begrenzung
Nach der Überzeugung des BVerwG wird die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehle bereits an einer die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigenden besonderen Sachgesetzlichkeit. Der nach Brandenburgischem Landesrecht vom Hochschulpräsidenten bestellte Hochschulkanzler sei Leiter der Verwaltung und deshalb primär zum Gesetzesvollzug berufen, was an seiner ebenfalls gesetzlich übertragenen Aufgabe als Haushaltsbeauftragter besonders deutlich werde. Seine Aufgabe sei nicht die Hochschulpolitik, sondern die Hochschulverwaltung. Seine Rechtsstellung sei deshalb weder mit der kommunaler Wahlbeamter noch mit der politischer Beamter vergleichbar. Vom kommunalen Wahlbeamten unterscheide ihn das Fehlen der politischen Funktion und des Berufungsaktes durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt. Im Unterschied zu politischen Beamten fehle es bei ihm an der Funktion, politische Ziele der Regierung in Verwaltungshandeln umzuwandeln.
BVerfG soll entscheiden
Weil das BVerwG als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Beschluss vom 23.06.2016
- 2 C 1.15
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BVerwG befragt BVerfG zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg. beck-aktuell, 24.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174106)



