Bahn muss Voraussetzungen schaffen um Fahrgäste an Bahnhöfen über Verspätungen zu informieren

Zitiervorschlag
Bahn muss Voraussetzungen schaffen um Fahrgäste an Bahnhöfen über Verspätungen zu informieren. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188241)
Das Eisenbahn-Bundesamt hat die DB Station & Service AG zu Recht verpflichtet, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten. Der Betreiber eines Bahnhofs müsse die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren und dazu die notwendigen Voraussetzungen schaffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.09.2015 entschieden (Az.: 6 C 28.14).
Sachverhalt
Die Klägerin, die DB Station & Service AG, betreibt etwa 5.500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutschland. Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrichtungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden können. Es verpflichtete die Klägerin, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle, an. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Klägerin durch andere gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.
BVerwG: Fahrgäste müssen unaufgefordert über Verspätungen informiert werden
Die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das BVerwG hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) müssten die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit unterrichtet werden, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die Fahrgastrechte-Verordnung verlange eine “aktive“ Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er müsse die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen.
Hinweis auf telefonische Nachfrage durch Passagiere genügt nicht
Es genüge hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergebe und eine solche Nachfrage dadurch ermögliche, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweise, unter der Informationen abgefragt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Fahrgäste nicht nur dort, wo die technischen oder organisatorischen und personellen Voraussetzungen hierfür bereits vorliegen. Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlange vielmehr auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schaffe.
Aufwand für dynamische Schriftanzeiger nicht unzumutbar
Von dieser durch die Fahrgastrechte-Verordnung begründeten Pflicht könne ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Ausnahmen gewähren. Der Bundesgesetzgeber habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Verpflichtung etwa auch nicht für wenig frequentierte Haltepunkte ausgesetzt, bei denen die Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit höheren als den gewöhnlichen Kosten verbunden ist. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsgericht mangels eines insoweit substantiierten Vortrags der Klägerin nicht feststellen können, dass die Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte, um die es nach ihren Angaben im Berufungsverfahren noch gegangen sei, mit Dynamischen Schriftanzeigern für die Klägerin mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und die ausgesprochene Verpflichtung deshalb unverhältnismäßig wäre.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 09.09.2015
- 6 C 28.14
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Bahn muss Voraussetzungen schaffen um Fahrgäste an Bahnhöfen über Verspätungen zu informieren. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188241)



