Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nach Krankenhausentgeltgesetz

Zitiervorschlag
Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nach Krankenhausentgeltgesetz. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187926)
Mehrleistungen eines Krankenhauses, die auf zusätzlichen Kapazitäten beruhen, sind nur dann vom Mehrleistungsabschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) befreit, wenn die kapazitätserweiternde Maßnahme durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde des Landes gebilligt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 3 C 9.14).
Streit um Vergütungsabschlag für durch neuen OP-Saal bedingte Mehrleistungen
Der Mehrleistungsabschlag ist nach § 4 Abs. 2a KHEntgG ein Vergütungsabschlag, der für Krankenhausleistungen gilt, die im Vergleich zur Budgetvereinbarung für das Vorjahr neu im (Erlös-)Budget des Krankenhauses berücksichtigt werden. Die Kläger - eine Krankenkasse und zwei Zusammenschlüsse von Krankenkassen - und der beigeladene Krankenhausträger konnten sich im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Jahr 2011 nicht über das Volumen des Mehrleistungsabschlags einigen, weil zwischen ihnen streitig war, ob Mehrleistungen, die die Beigeladene ab 2011 in einem neuen Operationssaal für Schulterchirurgie erbringen wollte, von dem Abschlag befreit waren. Die daraufhin angerufene Schiedsstelle setzte das Abschlagsvolumen auf 244.207 Euro fest. Dabei schloss sie sich der Auffassung der Beigeladenen an und nahm die durch den neuen OP-Saal bedingten Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag aus.
VG hebt Schiedsfestsetzung auf - Sprungrevision erfolglos
Das Verwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und diese Schiedsfestsetzung aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Mehrleistungsabschlag lägen nicht vor, weil es sich bei dem neuen OP-Saal nicht um zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG handele. Es finde sich weder im Krankenhausplan des Landes eine Festlegung über die Einrichtung des fraglichen OP-Saales, noch habe die Krankenhausplanungsbehörde auf andere Weise die Billigung der Maßnahme dokumentiert. Richtigerweise hätten daher weitere 786.494 Euro als Abschlagsvolumen festgesetzt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Sprungrevision der Beigeladenen gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
BVerwG: Kein Verstoß gegen Bundesrecht
Das angegriffene Urteil verstoße nicht gegen Bundesrecht, so das BVerwG. Nach § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 1 Var. 2 KHEntgG (in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes 2010) gelte der Mehrleistungsabschlag nicht bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung des Landes. Wie schon der Wortlaut ("aufgrund") deutlich mache, der durch Gesetzesmaterialien, Regelungssystematik und Normzweck bestätigt werde, erfasse der Ausnahmetatbestand nur zusätzliche Krankenhauskapazitäten, die durch die Krankenhausplanung "begründet" seien. Das sei aber nur der Fall, wenn sich die kapazitätserweiternde Maßnahme der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lasse. Dazu bedürfe es entweder einer entsprechenden (positiven) Festlegung oder Ausweisung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Äußerung der Planungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Maßnahme des Krankenhauses ergebe. Diese Voraussetzungen lagen laut Bundesverwaltungsgericht nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Fall der Beigeladenen nicht vor.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 16.09.2015
- 3 C 9.14
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Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nach Krankenhausentgeltgesetz. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187926)



