Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung verjähren in drei Jahren

Zitiervorschlag
Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung verjähren in drei Jahren. beck-aktuell, 15.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173031)
Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG gilt entsprechend §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.07.2016 entschieden und eine Klage des Landes Berlin abgewiesen, das für die Zeit von 1977 bis 2003 Aufwendungsersatz für die Entwässerung von Bundesfernstraßen begehrte, die es im Auftrag des Bundes verwaltet. Der Anspruch sei hier bereits verjährt gewesen (Az.: 9 A 16.15).
Berlin begehrt Aufwendungsersatz für Entwässerung der Bundesfernstraßen
Das Land Berlin klagte auf Feststellung, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 entstandenen Kosten für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen. Das Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und trug bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt.
Bund hält Anspruch für verjährt
Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in dreißig Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, bestehe ein unverjährter Anspruch bis zurück in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt demgegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.
BVerwG: Anspruch verjährt
Das BVerwG hat die Klage abgewiesen. Handelten die Länder im Auftrag des Bundes, so trage der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach habe das Land daher zwar einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden seien. Laut BVerwG ist dieser Anspruch im vorliegenden Fall aber verjährt.
Ansprüche aus Auftragsverwaltung verjähren in drei Jahren
Da es eine eigene Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht gebe, sei auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjährten die auf Art. 104a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
- Redaktion beck-aktuell
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