Anforderungen an Darlegung des Verwertungsweges bei Altmetall-Kleinsammlern nicht überspannen

Zitiervorschlag
Anforderungen an Darlegung des Verwertungsweges bei Altmetall-Kleinsammlern nicht überspannen. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173781)
Gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, müssen bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.06.2016 entschieden (Az.: 7 C 5.15).
Zuständige Behörde untersagte Sammlung
Die Klägerin ist eine gewerbliche Kleinsammlerin von Altmetall. Die zuständige Behörde untersagte ihr, Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln. Zuletzt hatte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestätigt: Die Klägerin habe den vollständigen Verwertungsweg für die von ihr gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht dargelegt. Erforderlich sei die Schilderung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs sowie des Verwertungsverfahrens, also in welchen Anlagen und in welcher Weise die Abfälle der Verwertung zugeführt werden.
BVerwG: Nennung des Abfälle übernehmenden Entsorgungsunternehmens ausreichend
Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Der Umfang der Darlegungspflicht könne nicht generalisierend, sondern müsse im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden. So könne etwa von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen und ob der aktuelle Marktpreis ein bestehendes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung indiziert. Erfolge die Verwertung in mehreren Stufen, müssten auch die insoweit beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler berücksichtigt werden. Danach erfülle der Sammler bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen Verwertungsweg schildere, das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benenne und geeignet belege, dass dieses willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen könne von einem Kleinsammler dagegen nicht verlangt werden, betonte das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 30.06.2016
- 7 C 5.15
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Anforderungen an Darlegung des Verwertungsweges bei Altmetall-Kleinsammlern nicht überspannen. beck-aktuell, 01.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173781)



