Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erfordert Listung in Berufskrankheitenverordnung

Zitiervorschlag
Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erfordert Listung in Berufskrankheitenverordnung. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183506)
Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 entschieden. Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimme sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall (Az.: 2 C 46.13).
Kläger leidet an Polyneuropathie
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von circa zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 01.12.1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.
Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übertragbar
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. Nach den gesetzlichen Regelungen könnten allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, würden nicht für Beamte gelten. Diese Ungleichbehandlung sei vor allem deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Fall der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 10.12.2015
- 2 C 46.13
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Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erfordert Listung in Berufskrankheitenverordnung. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183506)



