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Einsicht in Eichmann-Akten

BND durfte schwärzen

BND-Gebäude in Berlin mit der Aufschrift "Bundesnachrichtendienst"
Der BND darf Passagen schwärzen, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf seine Arbeitsweise gezogen werden könnten. © kittyfly / Adobe Stock

Der BND durfte aus Dokumenten heikle Passagen zur Festnahme Adolf Eichmanns und US-Atomversuchen in Argentinien schwärzen, bevor er sie an eine Journalistin herausgab. Das BVerwG bestätigt die Sensibilität der geschwärzten Daten in einem Urteil.

Eine Reporterin wollte wissen, was der Bundesnachrichtendienst (BND) über den Pariser Abrüstungsgipfel, die Festnahme Adolf Eichmanns und mögliche US-Atomtests in Argentinien aus dem Jahr 1960 in seinen Akten stehen hat. Der Geheimdienst rückte die begehrten Unterlagen zwar heraus, zur Enttäuschung der Frau jedoch stark geschwärzt.  

Die Journalistin klagte anschließend vor dem BVerwG auf umfassende Einsicht in die Unterlagen. Im Laufe des Verfahrens forderte das Gericht den BND zur Vorlage der betroffenen Unterlagen auf. Das Kanzleramt verweigerte die Vorlage im Wege einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO: das Bekanntwerden der Unterlagen könne das Wohl des Bundes gefährden, sie seien daher streng geheimhaltungsbedürftig.

Ausländischen Nachrichtendiensten Vertraulichkeit zugesagt

Daraufhin überprüften Richterinnen und Richter des zuständigen Fachsenats des BVerwG im streng vertraulichen in-camera-Verfahren die geschwärzten Passagen auf das Vorliegen etwaiger Geheimhaltungsgründen. Das Ergebnis: Die Schwärzungen seien gerechtfertigt. In den begehrten Unterlagen steckten Details, die Aufschlüsse über die Arbeitsweise des BND ermöglichten oder personenbezogene Daten enthielten. Außerdem handle es sich teilweise auch um Informationen, die unter Vertraulichkeitszusagen ausländischer Nachrichtendienste stünden und ohne ihre Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden dürften. 

Das BVerwG wies die Klage der Journalistin auf umfassende Akteneinsicht entsprechend ab (Urteil vom 04.06.2026 – 10 A 2.25). Das Kanzleramt habe die Einsicht in die betroffenen Passagen zu Recht zunächst gemäß § 13 BArchG bzw. später im Klageverfahren gemäß § 99 VwGO verweigert, das Prüfprogramm beider Normen sei identisch. 

Soweit die Journalistin Einsicht in Unterlagen begehrt hatte, die der BND erst noch ermitteln müsste, wies das BVerwG das Begehren wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ab.