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BVerfG zur Gefangenenvergütung

Angemessene Anerkennung auch für freiwillige Arbeit erforderlich

Schutz des Anwaltsberufs

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines freiwillig arbeitenden Strafgefangenen gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz als unzulässig beurteilt. Durch die neue Regelung sind die früher neben dem Arbeitsentgelt als nicht monetäre Vergütung gewährten Freistellungstage weggefallen. Das BVerfG betont in seinem Beschluss vom 16.12.2015 aber, dass Arbeit im Strafvollzug ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor sei, der jedoch nur dann wirksam sei, wenn die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung finde. Ob der Strafgefangene freiwillig arbeitet oder eine zugewiesene Pflichtarbeit ausübt, spiele dabei keine Rolle (Az.: 2 BvR 1017/14).

Nicht monetäre Komponente der Gefangenenvergütung weggefallen

Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in einer rheinland-pfälzischen JVA. Er wurde ursprünglich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zu einer Arbeit in der Druckerei/Buchbinderei verpflichtet. Dafür erhielt er bis zum 31.05.2013 ein Arbeitsentgelt sowie Freistellungstage als nicht monetäre Vergütungskomponente. Am 01.06.2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) in Kraft. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes arbeitet der Beschwerdeführer freiwillig in der Druckerei/Buchbinderei.

Gesetzgeber: Angemessene Anerkennung nur bei Pflichtarbeit erforderlich

Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption, in der Arbeit – anders als im Strafvollzugsgesetz des Bundes – nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren darstelle. Die Neukonzeption sehe überdies keine Pflichtarbeit mehr vor, sondern stelle es dem Strafgefangenen frei, eine Tätigkeit aufzunehmen. Die aus dem Resozialisierungsgebot abgeleitete Forderung, Arbeit angemessen anzuerkennen, stelle sich nur für solche Gefangene, denen verpflichtend eine Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung zugewiesen oder zugeteilt worden sei oder die zu einer Hilfstätigkeit verpflichtet worden seien.

Freiwillig arbeitender Beschwerdeführer begehrt Weitergewährung der Freistellungstage

Seit dem Inkrafttreten des LJVollzG arbeitet der Beschwerdeführer freiwillig in der Druckerei/Buchbinderei. Er beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte er insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig – Hinweise zur Gefangenenentlohnung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Das BVerfG gibt in seiner Entscheidung allerdings aufgrund der Interpretation seiner Rechtsprechung zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber und die rheinland-pfälzischen Gerichte einige Hinweise.

Arbeit wichtiger Resozialisierungsfaktor

Zwar könne der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot auch mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung tragen, so das BVerfG. Es erscheine aber zweifelhaft, dass die Arbeit im rheinland-pfälzischen Strafvollzug kein gewichtiges Resozialisierungsmittel mehr darstellt. Auch wenn für eine abschließende Bewertung eine umfassende Prüfung des Vollzugskonzepts und seiner praktischen Umsetzung erforderlich wäre, bestünden Zweifel, dass die Resozialisierung auch ohne Arbeit hinreichend gewährleistet sei, zumal therapeutische, psychiatrische sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen den Alltag der Gefangenen in der Regel nicht ausfüllten und sie zudem ohnehin nur für einen Teil der Gefangenen in Betracht kommen dürften. Daher liege die Annahme nahe, dass die Arbeit auch nach Inkrafttreten des LJVollzG ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor geblieben ist.

Angemessene Anerkennung sowohl bei Pflichtarbeit als auch bei freiwilliger Arbeit erforderlich

Das BVerfG betont, dass Arbeit im Strafvollzug aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel sei, wenn die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Dies gelte sowohl für eine zugewiesene Pflichtarbeit als auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Durch die Arbeitsvergütung werde den Gefangenen sowohl im Fall der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen. Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung müsse die Anerkennung daher in beiden Fällen geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.

BVerfG bestätigte 2002 Kombination von monetärer und nicht monetärer Vergütung in Strafvollzugsgesetz des Bundes

Laut BVerfG war die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG in Rheinland-Pfalz geltende Vergütungsregelung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, welche eine monetäre und eine nicht monetäre Vergütungskomponente kombinierte, im Jahr 2002 Gegenstand einer Kammerentscheidung (NJW 2002, 2023). Das BVerfG habe die Regelung als "derzeit noch vertretbar" gewertet und hervorgehoben, dass gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit dem Resozialisierungsgebot gerecht werde. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen.

Weiter Spielraum bei Gefangenenvergütung – Arbeitsvergütung muss Resozialisierungsgebot aber gerecht werden

Es bestehe zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich sei. Das BVerfG unterstreicht aber, dass die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit stets geeignet sein müsse, dem Resozialisierungsgebot gerecht zu werden. Auf welche Weise der Gesetzgeber dies erreiche, bleibe ihm überlassen.

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