Wanka muss Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" von Homepage ihres Ministeriums entfernen

Zitiervorschlag
Wanka muss Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" von Homepage ihres Ministeriums entfernen. beck-aktuell, 09.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185216)
Die Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) muss die Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" von der Homepage ihres Ministeriums entfernen. Dies hat ihr das Bundesverfassungsgericht auf Eilantrag der AfD mit Beschluss vom 07.11.2015 aufgegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ministerin durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf das Recht der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt hat. Die Folgenabwägung falle vor diesem Hintergrund zugunsten der AfD aus (Az.: 2 BvQ 39/15).
Wanka zeigt AfD in Pressemitteilung auf Ministeriumswebsite "Rote Karte"
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka veröffentlichte am 04.11.2015 auf der Website ihres Ministeriums (www.bmbf.de) eine kritische Pressemitteilung über die AfD mit dem Titel "Rote Karte für die AfD". Darin hieß es: "Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung." Wanka bezog sich dabei auf eine Demonstration der AfD, die diese für den 07.11.2015 in Berlin unter dem Motto: "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!" angemeldet hatte. Die AfD forderte im Eilverfahren vor dem BVerfG die Entfernung der Pressemitteilung von der Website des Ministeriums.
BVerfG: Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit der Parteien nicht auszuschließen
Das BVerfG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Presseerklärung der Bundesbildungsministerin auf der Internetseite ihres Ministeriums habe keinen Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben. Zwar werde im Text der Presseerklärung nicht auf das Ministeramt Bezug genommen. Gleichwohl habe die Ministerin mit der Verbreitung dieser Erklärung über die Website ihres Ministeriums Ressourcen in Anspruch genommen, die den politischen Wettbewerbern verschlossen seien. Daher könne eine Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Folgenabwägung zugunsten der AfD
Das BVerfG kommt vor diesem Hintergrund im Rahmen der Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Website des Ministeriums, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der AfD nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung auf die von der AfD geplante Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die AfD müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der AfD und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Ministerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von dieser geäußerte Kritik an der AfD gehe über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliere daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 07.11.2015
- 2 BvQ 39/15
Zitiervorschlag
Wanka muss Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" von Homepage ihres Ministeriums entfernen. beck-aktuell, 09.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185216)



