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BVerfG

Verzögerungsbeschwerde wegen über viereinhalb Jahre dauernden Verfassungsbeschwerdeverfahrens ohne Erfolg

Schutz des Anwaltsberufs

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verzögerungsrüge, die wegen eines rund vier Jahre und acht Monate dauernden Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhoben worden war, mit Beschluss vom 08.12.2015 zurückgewiesen. Die Verfahrensdauer sei zwar ungewöhnlich lang, aber nicht unangemessen gewesen, da sie durch Sachgründe, insbesondere eine hohe Belastung des Berichterstatterdezernats mit umfangreichen und politisch bedeutsamen Verfahren, gerechtfertigt gewesen sei (Az.: 1 BvR 99/11 - Vz 1/15).

Verfassungsbeschwerdeverfahren dauerte rund vier Jahre und acht Monate

Der Beschwerdeführer verfolgte im Ausgangsverfahren die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und wandte sich überdies gegen die Abgabe einer ihn betreffenden Strafakte an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Gegen die Zurückweisung seiner Begehren durch die Staatsanwaltschaft stellte er beim Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zuletzt als unbegründet verworfen wurde. Dagegen legte er am 04.10.2010 Verfassungsbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 01.02.2015 erhob er Verzögerungsrüge, die mit der Bitte um alsbaldige Sachentscheidung verbunden war. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit begründetem Beschluss vom 13.05.2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 07.09.2015 seine Verzögerungsbeschwerde ein.  

BVerfG: Verfahrensdauer durch Sachgründe gerechtfertigt  

Das BVerfG hat die Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Dauer des Verfahrens sei nicht unangemessen lang gewesen. Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren richte sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des BVerfG (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Daher sei auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen. Vielmehr bedürfe es dafür in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten. Daran habe es hier gefehlt. Laut BVerfG dauerte das beanstandete Verfahren vom Eingang der Verfassungsbeschwerde im Oktober 2010 bis zur Versendung des Nichtannahmebeschlusses im Juni 2015 zwar rund vier Jahre und acht Monate und war damit ungewöhnlich lang. Unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des BVerfG sei die Verfahrensdauer aber durch Sachgründe gerechtfertigt und damit nicht unangemessen lang gewesen.  

Hohe Belastung des Berichterstatterdezernats mit umfangreichen und politisch bedeutsamen Verfahren 

Wie das BVerfG ausführt, seien in dem unter anderem für das Datenschutzrecht zuständigen Dezernat des Berichterstatters im fraglichen Zeitraum außergewöhnlich viele Verfahren besonderen Umfangs mit besonderer politischer Relevanz anhängig gewesen. Darüber hinaus habe es wichtige Verfahren gegeben, die in der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats vorrangig vor dem Verfahren des Beschwerdeführers behandelt worden seien. Eine anderweitige Verteilung der aufgeführten Verfahren besonderen Umfangs und besonderer Schwierigkeit auf andere Richterdezernate des Senats sei nicht in Betracht gekommen, weil diese ebenfalls stark belastet gewesen seien.  

Keine Anhaltspunkte für Zurückstellungsentscheidung aus sachfremden Erwägungen  

Das BVerfG sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Berichterstatters, das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen, aus sachfremden Erwägungen getroffen worden sein könnte. Der ursprünglich im Januar 2011 getroffenen – und vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogenen – Zurückstellungsentscheidung habe keine über die anhängigen Senatsverfahren hinausgehende besondere politische oder soziale Bedeutung des Verfahrens des Beschwerdeführers entgegengestanden. Entsprechendes habe im Verhältnis zu den in der Stellungnahme des Berichterstatters genannten und durch die zuständige Kammer des Ersten Senats entschiedenen Verfahren gegolten, die – mit Ausnahme der im März 2014 entschiedenen Verfahren – überdies vergleichsweise älter gewesen seien.  

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde erlaubt keinen Schluss auf Möglichkeit schneller Bearbeitung  

Laut BVerfG folgert der Beschwerdeführer auch zu Unrecht aus dem bloßen Umstand der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde, dass die zur Entscheidung berufene Kammer sich nicht substanziell mit der Sache habe befassen müssen und sein Verfahren deshalb bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung zügiger hätte erledigen können. Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass die bloße Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde als solche für einen Rückschluss dieses Inhalts keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies sei der Nichtannahmebeschluss mit einer – gesetzlich nicht gebotenen – Begründung versehen worden. Dies sei zuletzt im Jahr 2014 senatsübergreifend in 3,58% der durch Nichtannahmebeschluss der Kammern abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall gewesen. Das hebe das Verfahren des Beschwerdeführers – ungeachtet seines Ausgangs – rein statistisch gesehen aus der Vielzahl von Verfahren heraus, so das BVerfG. Darüber hinaus dokumentiere die Begründung des Nichtannahmebeschlusses, dass die zur Entscheidung berufene Kammer – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – sich mit dem Verfahren und den darin aufgeworfenen Rechtsfragen substanziell auseinandergesetzt habe.  

Verfassungsbeschwerde hatte keine der Zurückstellung entgegenstehende subjektive Bedeutung

Im Übrigen war für das BVerfG eine besondere, der Zurückstellung entgegenstehende subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich. Ausweislich der – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Stellungnahme des Berichterstatters habe der Beschwerdeführer in der Sache vor allem die Löschung von Daten begehrt, die im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft gespeichert und vor Missbrauch besonders gesichert seien. Der Zweck der Datenspeicherung sei eng begrenzt und es sei nicht ersichtlich, dass auf diese Daten konkret zugegriffen werden soll. Letzteres gelte auch für die an das Landesarchiv übermittelten Daten, deren Nutzung überdies von speziellen Voraussetzungen abhängig sei.  

Verfahrensdauer nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes nicht zu beanstanden

Der Grund für die Zurückstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers sei ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters mit der Fertigstellung des Votums im Verfahren zum BKA-Gesetz am 17.03.2015 entfallen. Der nachfolgende Zeitraum bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers am 13.05.2015 sei auch unter Berücksichtigung der Pflicht, aufgelaufene Zeiten mit zunehmender Verfahrensdauer durch besonders zügige Förderung des Verfahrens wenigstens teilweise zu kompensieren, nicht unangemessen, so das BVerfG. Diese Bearbeitungsdauer habe der Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.