Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld-II-Sanktionen unzulässig

Zitiervorschlag
Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld-II-Sanktionen unzulässig. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175281)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha für unzulässig erachtet. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betraf die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das SG Gotha hält die Sanktionsregelung nach dem SGB II für verfassungswidrig. Der Vorlagebeschluss entsprach laut BVerfG jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er habe zwar gewichtige verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung dazu, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar sei, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an, betont das BVerfG (Beschluss vom 06.05.2016, Az.: 1 BvL 7/15).
BVerfG soll Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem SGB II klären
Das Jobcenter minderte dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 um 30% des Regelbedarfs und hob die Leistungsbewilligung teilweise auf. Der Kläger habe verhindert, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter zustande kam, obwohl er über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung schriftlich belehrt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid minderte das Jobcenter dem Kläger wegen wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 um monatlich 60% des Regelbedarfs und hob den Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum teilweise auf. Der Kläger habe bei einem Arbeitgeber einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen gehabt. Das habe er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht getan. Die gegen die Sanktionsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, woraufhin der Kläger Anfechtungsklage zum SG Gotha erhob. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a SGB II in Verbindung mit §§ 31, 31b SGB II zur Entscheidung vorgelegt (BeckRS 2015, 69857).
BVerfG: Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Normen darzulegen
Laut BVerfG ist die Vorlage unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. Das Gericht müsse in der Begründung der Vorlage insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit sei grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein müsse. Dazu gehöre es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können. Desgleichen müsse das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reiche dafür grundsätzlich nicht aus.
Angefochtene Bescheide könnten bereits wegen fehlender Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig sein
Diesen Anforderungen werde die Vorlage nur zum Teil gerecht, so das BVerfG. Zwar werfe der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. So lege das SG seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausführlich dar. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss sei nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten seien. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.
Ausführungen zu Rechtsfolgenbelehrungen hier unzureichend
Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheids treffe das vorlegende Gericht keine eigenen Feststellungen zu einer der sanktionierten Pflichtverletzung vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung, so das BVerfG weiter. Weder anhand der Vorlage selbst noch anhand des in Bezug genommenen Widerspruchbescheides lasse sich feststellen, welchen Inhalt die Rechtsfolgenbelehrung hatte und ob sie den fachrechtlich differenzierten und strengen Anforderungen genügt. Auch im Hinblick auf den zweiten Sanktionsbescheid sei nicht erkennbar, ob dem damit sanktionierten Verstoß eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorausging. Die Richtigkeit und Verständlichkeit der dem Eingliederungsverwaltungsakt beigefügten Belehrung könnten jedenfalls in Zweifel gezogen werden, da sie über die Minderung in Höhe von 30% bei erstmaligem Verstoß nur informiert und auf die Folgen eines wiederholten Verstoßes nur "vorsorglich" hinweist. Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen nach Ansicht des BVerfG auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt sei. Darauf habe der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert; das vorlegende Gericht habe jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 06.05.2016
- 1 BvL 7/15
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Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld-II-Sanktionen unzulässig. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175281)



