Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerfG

Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei auf Verantwortungsbereich des Bundes begrenzt

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Bundesregierung muss parlamentarische Anfragen zu Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei nur beantworten, soweit der Verantwortungsbereich des Bundes betroffen ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.06.2015 entschieden. Die Regierung müsse danach aber auch Fragen zu disziplinarrechtlich relevantem Verhalten von einzelnen Bundespolizisten beantworten, soweit sie die Tatsachen, aufgrund derer hierfür ein begründeter Verdacht besteht, hinreichend klar erkennen lassen (Az.: 2 BvE 7/11).

Kleine Anfrage der Linken zu Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei

Gegenstand des Organstreitverfahrens waren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion "Die Linke" im Deutschen Bundestag zu Einsätzen der Bundespolizei in Dresden sowie unter anderem in Berlin und Heilbronn zur Unterstützung der jeweiligen Länder. Die Bundesregierung hatte die Auskunft über die Unterstützungseinsätze der Bundespolizei teilweise verweigert. Die Fraktion "Die Linke" sah sich dadurch in ihrem parlamentarischen Informationsrecht verletzt. Sie vertrat die Ansicht, die Bundesregierung müsse Auskunft erteilen, da Unterstützungseinsätze der Bundespolizei in deren Verantwortungsbereich fielen.  

BVerfG: Parlamentarisches Informationsrecht auf Verantwortungsbereich des Bundes begrenzt  

Die Organklage hatte teilweise Erfolg. Die Bundesregierung habe mit ihren Antworten zum Teil das parlamentarische Informationsrecht der Fraktion "Die Linke" verletzt. Das parlamentarische Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung könne sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf Umstände beziehen, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten zum Verantwortungsbereich des Bundes gehörten. Dazu gehöre die Entscheidung über das Ersuchen eines Landes um Unterstützung durch die Bundespolizei. Dabei müsse die Regierung auch Tatsachen mitteilen, die zwar aus dem Bereich des anfragenden Landes stammten, aber die Grundlage für die Entscheidung über das Ersuchen bildeten.  

Fragen zu Disziplinar- und Strafverfahren gegen eingesetzte Bundespolizisten müssen beantwortet werden  

Dies sind laut BVerfG etwa die in der Anforderung angegebenen wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages, der Umfang der angefragten Kräfte oder spezielle Anforderungen an die Art der zu entsendenden Unterstützungskräfte oder deren Ausrüstung. Weiter seien Fragen zu Begleitumständen eines Unterstützungseinsatzes zu beantworten, für die eine Behörde des Bundes aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trage. Als Beispiele nennt das BVerfG Fragen zur Ausbildung und Ausrüstung der eingesetzten Bundespolizisten oder zu Disziplinarverfahren, die nach einem Unterstützungseinsatz gegen einzelne Beamte aufgrund ihres Verhaltens während des Einsatzes eingeleitet worden seien. Dies umfasse auch etwaige Strafverfahren, sofern sie dem Dienstherrn bekannt geworden seien. Entsprechendes gelte für sonstige Aspekte des Unterstützungseinsatzes, die in den Verantwortungsbereich des Bundes fielen, wie etwa Fragen zu den einsatzbedingten Mehrkosten.  

Keine Auskunftspflicht über Konzept und Durchführung des Gesamteinsatzes  

Laut BVerfG muss sich die Bundesregierung hingegen grundsätzlich nicht zu dem Konzept des Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liege nach Art. 30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder. Der Bund übernehme durch die Unterstützung mit Einheiten seiner Bereitschaftspolizei weder faktisch noch rechtlich die Verantwortung für die Leitung des Gesamteinsatzes. Auf die Frage, ob die Unterstützungsleistung rechtlich als Organleihe oder als Amtshilfe zu qualifizieren sei, komme es insoweit nicht an.  

Weisungsbefugtes Land für Handeln der Bundespolizisten verantwortlich

Nach § 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz richte sich die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei in den hier relevanten Fällen nach dem für das Land geltenden Recht, so das BVerfG weiter. Die Bundespolizei unterliege dabei den fachlichen Weisungen des Landes. Hieraus folge, dass das Land die Verantwortung für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei trägt. Dem staatlichen Handeln werde in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber der Volksvertretung des Landes verliehen. Auf deren konkrete Zusammensetzung komme es dabei nicht an. Dass die Partei "Die Linke" nicht in allen Landesparlamenten durch Fraktionen vertreten sei und eine Bundestagsfraktion vorhandene Fraktionen in den Landesparlamenten nicht zu parlamentarischen Anfragen zwingen könne, stelle keine Legitimations- oder Kontrolllücke dar, sondern sei Folge des föderalen Staatsaufbaus.  

Bund trägt Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten der Bundespolizisten

Das BVerfG betont aber, dass der Bund ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten trage. Parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten im Rahmen von Unterstützungseinsätzen seien daher zu beantworten. Die Fragen müssten aber hinreichend klar erkennen lassen, dass und aufgrund welcher Tatsachen der begründete Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens von einzelnen Bundespolizisten bestehe. In einem solchen Fall sei die Bundesregierung zur Mitteilung verpflichtet, welche Weisungslage bestanden habe, ob sich die Beamten der Bundespolizei an diese Weisungen gehalten hätten und, für den Fall der Abweichung, welche Gründe für eine solche vorgelegen hätten sowie welche Konsequenzen nach der Beendigung des Einsatzes gezogen worden seien. Nur diese Angaben ermöglichten die Aufdeckung etwaiger Dienstpflichtverletzungen, bei denen dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zukomme, so das BVerfG.  

Bewertung eines Einsatzes durch Bundesregierung ist mitzuteilen  

Weiter erläutert das BVerfG, dass die Bundesregierung sich keine Meinung zu Vorgängen aus dem Verantwortungsbereich eines Landes bilden und diese auf eine parlamentarische Anfrage hin mitteilen müsse. Habe allerdings innerhalb der Bundesregierung eine derartige Meinungsbildung tatsächlich stattgefunden, so sei deren Ergebnis auf Verlangen offenzulegen. Dies gelte auch für die Bewertung eines Einsatzes durch das Bundesinnenministerium oder das ihm nachgeordnete Bundespolizeipräsidium. Nähmen der Bund und das Land eine gemeinsame Auswertung des Einsatzes vor, so sei diese - etwa in Form eines gemeinsamen Abschlussberichts - auf Anfrage zu übermitteln, wenn nicht Geheimhaltungsgründe vorlägen. Nähmen Beamte des Bundes hingegen lediglich an einem Gremium des Landes in dessen alleiniger Federführung zur Auswertung des Einsatzes teil, so sei der Verantwortungsbereich der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung des Bundes nicht betroffen und es bestehe keine Antwortpflicht.  

Umfang der Begründungspflicht  

Anschließend äußert sich das BVerfG zur Begründungspflicht. Verweigere die Bundesregierung die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu einem Unterstützungseinsatz der Bundespolizei, so sei dies grundsätzlich begründungspflichtig. Ein Verweis auf die Zuständigkeit des Landes genüge, wenn die Antwort aufgrund fehlender eigener Verantwortlichkeit verweigert wird. Einer ausführlicheren Begründung bedürfe es jedoch dann, wenn die Bundesregierung Auskünfte zu Umständen aus ihrem Verantwortungsbereich verweigern will, etwa weil es sich um einen Vorgang aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handle oder weil in seltenen Ausnahmefällen Gründe des Staatswohls der Auskunftserteilung entgegenstünden.  

Bundesregierung hätte Reizgaseinsatz in Berlin aufklären müssen  

Das BVerfG ist unter Anlegung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gekommen, dass zwei der insgesamt knapp 100 Fragen unzureichend beantwortet wurden. Die Antragstellerin habe in der Vorbemerkung zu ihrer Kleinen Anfrage ausgeführt, laut Presseberichten habe es insbesondere am Kottbusser Tor in Berlin, wo vornehmlich Angehörige der Bundespolizei eingesetzt gewesen seien, einen umfassenden und nach Einschätzung der Antragstellerin unverhältnismäßigen Einsatz von Pfefferspray und Reizgas gegeben. Damit habe die Antragstellerin Tatsachen vorgebracht, die den konkreten Verdacht disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens von einzelnen Bundespolizisten begründeten. Die Bundesregierung hätte daher über ihr nachgeordnete Behörden aufklären müssen, ob es tatsächlich zu einem solchen Verhalten von einzelnen Beamten der Bundespolizei gekommen war. Das Ergebnis dieser Prüfung hätte sie in ihrer Antwort mitteilen müssen. Für den Fall, dass es sich um Maßnahmen der Bundespolizei gehandelt haben sollte, hätte sie darüber hinaus angeben müssen, ob diese auf einer Weisung der Einsatzleitung des Landes beruhten und, falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, weshalb die Maßnahmen ohne eine solche Weisung ergriffen wurden.  

Bundesregierung hätte sich hier zum Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten äußern müssen  

Soweit um eine Bewertung des beanstandeten Einsatzes von Pfefferspray gebeten worden sei, sei die Bundesregierung zu einer solchen zwar grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen und sei ihre Antwort so zu verstehen, dass eine dahingehende Meinungsbildung der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Fragestellung nicht stattgefunden habe. Die Frage sei aber im Kontext des Vorwurfs rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten zu sehen. Für den Fall, dass die Maßnahmen von der Bundespolizei getroffen worden sein sollten, hätte seitens der jeweiligen Disziplinarvorgesetzten ohnehin eine Bewertung erfolgen müssen. Die Bundesregierung ist deshalb laut BVerfG gehalten gewesen, sich zu dem in der Frage erhobenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten zu äußern.