Organklage der G 10-Kommission auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten unzulässig

Zitiervorschlag
Organklage der G 10-Kommission auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten unzulässig. beck-aktuell, 14.10.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168956)
Die G 10-Kommission ist mit ihrer Organklage auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 20.09.2016 als unzulässig verworfen. Die G 10-Kommission sei im Organstreitverfahren nicht parteifähig. Sie sei weder oberstes Bundesorgan noch ein durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages (Az.: 2 BvE 5/15).
BND spionierte für NSA anhand von NSA-Suchbegriffen
Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung. Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchte der BND die aus einem Internetknotenpunkt ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen (sogenannte Selektoren). Nachdem im Sommer 2013 in der Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch Deutsche von der gemeinsamen Fernmeldeaufklärung durch BND und NSA betroffen seien, führte der BND eine interne Untersuchung durch. Dabei stellte sich heraus, dass trotz automatisierter Filterung kritische Selektoren eingesetzt worden waren, die entweder gegen deutsche Interessen verstießen oder Teilnehmer betrafen, die durch das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Art. 10 GG - G 10) geschützt waren.
G 10-Kommission forderte Herausgabe der NSA-Selektorenlisten
Nachdem der Deutsche Bundestag den NSA-Untersuchungsausschuss eingesetzt hatte, wurden zur Aufklärung die vom BND ausgesonderten Selektoren in den sogenannten NSA-Selektorenlisten zusammengefasst. Im Folgenden verlangte die G 10-Kommission von der Bundesregierung und dem Chef des Bundeskanzleramts erfolglos, die NSA-Selektorenlisten herauszugeben oder diese einsehen zu dürfen, um eventuelle Verstöße gegen Art. 10 GG festzustellen. Mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren begehrte die G 10-Kommission die Feststellung, dass sie durch die Ablehnung der Herausgabe oder Verweigerung der Einsichtnahme in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 2 GG verletzt wurde.
BVerfG: Anträge mangels Parteifähigkeit der G 10-Kommission unzulässig
Das BVerfG hat die Organstreitanträge als unzulässig verworfen. Die G 10-Kommission sei im Organstreit nicht parteifähig. Im Organstreitverfahren entscheide das BVerfG über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet seien (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG). Das Organstreitverfahren sei als Parteistreitigkeit ausgestaltet und diene maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen. Die Beteiligten müssten in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergäben, die zwischen ihnen streitig geworden seien. Nur solche Verfassungsorgane seien parteifähig, die von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert würden, dem Staat durch ihre Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verliehen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil hätten.
G 10-Kommission kein oberstes Bundesorgan
Gemessen an diesen Maßstäben verneint das BVerfG die Parteifähigkeit der G 10-Kommission. Bei ihr handele es sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz diene. Ein oberstes Bundesorgan sei die G 10-Kommission nicht. Sie werde nicht von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG komme über seinen objektiven Aussagegehalt hinaus keine kompetenzschützende Wirkung zu Gunsten "der von der Volksvertretung bestellten Organe oder Hilfsorgane" zu und enthalte keinen verbindlichen Verfassungsauftrag. Die Vorschrift ermächtige zu einer Beschränkung der Mitteilungspflicht, gebiete eine solche aber nicht. Würde der einfache Gesetzgeber eine Mitteilungspflicht gegenüber den Betroffenen begründen, entfiele das verfassungsrechtliche Bedürfnis der Existenz eines Kontrollorgans.
Status und wesentliche Kompetenzen durch GG nicht fixiert
Darüber hinaus verlange Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur, dass das zu seiner Ausführung ergehende Gesetz "ein" Organ vorsehen muss, so das BVerfG weiter. Wie die Kontrolle auszugestalten sei, schreibe die Verfassung nicht vor. Folglich stehe es dem Gesetzgeber auch frei, Status und wesentliche Kompetenzen des Organs zu definieren, soweit eine hinreichend wirksame Kontrolle gewährleistet sei. Überdies weise die Verfassung der G 10-Kommission keine eigenständigen Aufgaben im Bereich der politischen Staatsleitung zu. Sie habe keinen verfassungsunmittelbaren Status im Prozess demokratischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung, so dass sie keinen Anteil an der Bildung des Staatswillens habe.
G 10-Kommission auch keine "andere Beteiligte" - Kommission kein Teil des Bundestags
Die G 10-Kommission sei auch nicht als andere Beteiligte parteifähig, fährt das BVerfG fort. Sie sei nicht als durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages anzusehen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Grundgesetz sie schon nicht explizit erwähne, bezeichne Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG das Hilfsorgan - anders als den Wehrbeauftragten in Art. 45b GG - nicht als eines "des Bundestages". Auch werde die G 10-Kommission nicht wie das Parlamentarische Kontrollgremium in Art. 45d GG als Pflichtgremium des Deutschen Bundestages statuiert. Zwar werde das Organ oder Hilfsorgan nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG von der Volksvertretung bestellt. Allein die Tatsache, dass die Mitglieder der G 10-Kommission durch ein parlamentarisches Gremium gewählt werden, qualifiziere die G 10-Kommission aber noch nicht als Teil des Deutschen Bundestages, vielmehr werde dadurch die demokratische Legitimation der G 10-Kommission sichergestellt.
Keine Ausübung parlamentarischer Kontrolle
Die G 10-Kommission übe keine parlamentarische Kontrollfunktion aus, argumentiert das BVerfG weiter. Im Anwendungsbereich des G 10 obliege die politische Kontrolle dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die G 10-Kommission hingegen werde im Funktionsbereich der Exekutive tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheide. Darüber hinaus wirke sie nicht an der Erfüllung der Aufgaben des Bundestages im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts mit und sei auch nicht an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte beteiligt.
Keine Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs
Eine Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs lehnt das BVerfG ab. Ihr stehe entgegen, dass die G 10-Kommission keine verfassungsrechtlich notwendige Institution ist. Sie diene dem Grundrechtsschutz. Die Schutzdimension der Grundrechte könne aber nicht durch die G 10-Kommission im Organstreitverfahren geltend gemacht werden, sondern sei dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 20.09.2016
- 2 BvE 5/15
Zitiervorschlag
Organklage der G 10-Kommission auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten unzulässig. beck-aktuell, 14.10.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168956)


