BVerfG lehnt Eilanträge gegen Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe ab

Zitiervorschlag
BVerfG lehnt Eilanträge gegen Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe ab. beck-aktuell, 08.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182626)
Vier Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. sind mit ihren Eilanträgen auf Außervollzugsetzung des strafbewehrten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht sah im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile im Fall einer Aussetzung des Vollzugs des § 217 StGB überwiegen, da zu befürchten wäre, dass Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten (Beschluss vom 21.12.2015, Az.: 2 BvR 2347/15).
Eilanträge gegen Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe
Nach § 217 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die vier Beschwerdeführer sind Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V., der ihnen auf ihren Wunsch hin und nach Maßgabe seiner ethischen Grundsätze die Zusage erteilt hat, sie im Fall eines eigenverantwortlichen Sterbewunsches bei einer Selbsttötung zu unterstützen. Im Hinblick auf den neuen § 217 StGB erklärte der Verein jedoch, keine Suizidbegleitungen mehr durchzuführen.
BVerfG lehnt Eilanträge ab
Das BVerfG hat die Eilanträge abgelehnt. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien zwar zulässig, aber unbegründet. In Anbetracht des besonders strengen Prüfungsmaßstabs bei einer angestrebten Außervollzugsetzung eines Gesetzes sei derzeit nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer bei Fortgeltung der angegriffenen Strafvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gravierende Nachteile erleiden würden, dass zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene Gesetz außer Vollzug zu setzen.
Bei Nichtaußervollzugsetzung keine vollständige Vereitelung der begleiteten Selbsttötung
Im Rahmen der Folgenabwägung führt das BVerfG aus, dass das strafbewehrte Verbot einer geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Fall der Ablehnung des Eilantrags und späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nur verhindern würde, dass der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. die den Beschwerdeführern zugesagte Unterstützung leistet, da diese selbst sich keinem Strafbarkeitsrisiko aussetzen würden, wenn sie an einer Tat gemäß § 217 StGB teilnehmen würden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die beabsichtigte Form der begleiteten Selbsttötung nicht endgültig und vollständig vereitelt würde. Sie könnte im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch realisiert werden. Ferner wäre lediglich der als Unterstützer in Betracht kommende Personenkreis beschränkt. Selbst die Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung wäre für die Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen, sofern der betreffende Helfer nicht das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfülle.
Folgen bei Außervollzugsetzung: Gefahr der Verleitung zur Selbsttötung
Das BVerfG sieht demgegenüber die Nachteile überwiegen, die sich bei einer Aussetzung des Gesetzesvollzugs und späterer Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde ergäben. Dabei seien die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sehe die Gefahr, dass der "fatale Anschein einer Normalität" und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und dadurch auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten, die dies ohne ein Angebot eines assistierten Suizids aus eigenem Antrieb nicht täten. Weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte ließen darauf schließen, dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte. Außerdem entfiele bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung, wobei sich kaum einschätzen lasse, bei wie vielen Personen es zu einer abstrakten Gefährdung käme.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 21.12.2015
- 2 BvR 2347/15
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BVerfG lehnt Eilanträge gegen Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe ab. beck-aktuell, 08.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182626)



