BVerfG hebt Versammlungsverbot in Heidenau auf

Zitiervorschlag
BVerfG hebt Versammlungsverbot in Heidenau auf. beck-aktuell, 31.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188701)
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Streit um das Verbot öffentlicher Versammlungen in Heidenau ein Ende gesetzt. Nach dem Beschluss vom 29.08.2015, der auf einer Folgenabwägung beruht, konnten in Heidenau am Wochenende vom 29./30.08.2015 Versammlungen nach Maßgabe der allgemeinen versammlungsrechtlichen Bestimmungen stattfinden (Az.: 1 BvQ 32/15). Die Stadt Heidenau habe aktuell eine besondere Bedeutung für die Thematik des Umgangs mit Flüchtlingen, begründet das BVerfG seine Eilentscheidung. Auch hätten viele Menschen aus Zeitgründen nur am Wochenende die Möglichkeit an Versammlungen teilzunehmen.
BVerfG begründet Eilentscheidung
Die das Versammlungsverbot aufrecht erhaltende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen in Bautzen hob das BVerfG auf. Außerdem stellte es die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27.08.2015 wieder her. Ihren Beschluss begründen die Verfassungsrichter damit, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext zu Unrecht außer Kraft gesetzt wäre, wenn keine einstweilige Anordnung erginge und das durch die Entscheidung des OVG fortbestehende Versammlungsverbot in Kraft bliebe. Ergehe demgegenüber eine einstweilige Anordnung und werde die Entscheidung des OVG vorläufig außer Kraft gesetzt, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, könnten die in Heidenau geplanten Versammlungen des gesamten Wochenendes auf der Grundlage der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stattfinden, obwohl der Antragsteller im Verfahren vor den Fachgerichten nur die Teilnahme an einer Veranstaltung am 28.08.2015 konkret geltend gemacht habe.
Besondere Bedeutung Heidenaus in Bezug auf Flüchtlings-Thematik
Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung komme der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende sei oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein „Sich-Versammeln“ zu beteiligen und im Wortsinn „Stellung zu beziehen. Insoweit gewährleiste Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt.
Kein nicht zu beherrschender polizeilicher Notstand zu erkennen
Demgegenüber sei eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit habe das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gelte für das OVG mit Blick auf die Veranstaltung vom 28.08.2015 unter dem Motto „Dresden Nazifrei“. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führe, sei auch sonst substantiiert nichts erkennbar. Abschließende betont das BVerfG, dass die einstweilige Anordnung die Befugnis der zuständigen Behörden, nach Maßgabe des Versammlungsrechts begrenzende Anordnungen im Einzelfall zu treffen, unberührt lasse.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 29.08.2015
- 1 BvQ 32/15
Zitiervorschlag
BVerfG hebt Versammlungsverbot in Heidenau auf. beck-aktuell, 31.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188701)



