Dienstpostenbündelung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig

Zitiervorschlag
Dienstpostenbündelung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181616)
Die "Topfwirtschaft" im Sinn einer Dienstpostenbündelung, bei der ein Dienstposten mehreren Statusämtern und Besoldungsgruppen zugeordnet wird, ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür gegeben ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 anlässlich eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits entschieden. Ein sachlicher Grund könne insbesondere in der "Massenverwaltung" angenommen werden, da Dienstposten dort in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergingen (Az.: 2 BvR 1958/13).
Für Beförderung nicht berücksichtigter Beamter rügt Dienstpostenbündelung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, bei der der Beschwerdeführer als Regierungsamtmann in der Besoldungsgruppe A 11 beschäftigt ist, hatte Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zur Besetzung ausgeschrieben. Für die betroffenen Dienstposten hatte sie sogenannte Bündelstellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 eingerichtet, die es ermöglichen sollten, die Beamten auf ihren Dienstposten zu befördern. In der Anlassbeurteilung erhielt der Beschwerdeführer die Beurteilungsstufe "gut" mit der Punktzahl 13,1. Die drei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beigeladenen erhielten die Beurteilungsstufe "gut" mit der Punktzahl 13,6, die weiteren 13 Bewerber "voll befriedigend" oder "gut" mit Punktzahlen zwischen 12,6 und 13,3. Die Bundesanstalt beabsichtigte, die drei Beigeladenen zu befördern und holte dazu die Zustimmung des Personalrats ein. Der dagegen gerichtete Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg, wurde vom Oberverwaltungsgericht jedoch abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt die Dienstpostenbündelung für unzulässig und rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn da kein Aufgabenbereich für das ausgeschriebene Amt festgelegt worden sei, habe die Bundesanstalt keinen ausreichenden Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich vorgenommen.
BVerfG: Auswahlentscheidung auch bei Dienstpostenbündelung möglich
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer mittelbar angegriffene § 18 Satz 2 BBesG, wonach eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe und in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden könne, sei verfassungskonform. Die Dienstpostenbündelung stehe einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen. Auch ohne auf nur eine Besoldungsgruppe bezogene Dienstpostenbewertung sei es grundsätzlich möglich, dass sich der Beurteiler oder der für die Auswahlentscheidung Zuständige einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem (gebündelt bewerteten) Dienstposten verbundenen Aufgaben verschafft und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigt. Dabei sei es eine zunächst den Fachgerichten vorbehaltene Frage, wie konkret die Darstellungen in einer dienstlichen Beurteilung sein müssen, damit diese ihre Funktion erfüllen könne.
Einsatz auf "gebündeltem" Dienstposten grundsätzlich amtsangemessen
§ 18 Satz 2 BBesG ist laut BVerfG auch mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Der Einsatz auf einem "gebündelten" Dienstposten stelle grundsätzlich für Beamte in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar. Allerdings dürfe der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auf diese Weise nicht entleert werden. Dieser Gefahr werde dadurch begegnet, dass dann, wenn ein Beamter die Verletzung dieses Anspruchs geltend mache, auch ohne differenzierte Dienstpostenbewertung die tatsächlich anfallenden Aufgaben und deren Schwierigkeitsgrad ermittelt werden müssen. Werde die Dienstpostenbündelung mit der wechselnden Schwierigkeit der Aufgaben begründet, müsse sichergestellt sein, dass einem Beamten in einem höheren Statusamt nicht vornehmlich "Anfängeraufgaben" zugeteilt werden.
Alimentations-, Laufbahn- und Lebenszeitprinzip nicht beeinträchtigt
Das BVerfG verneint auch einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Denn weder die Maßgeblichkeit des Statusamtes für die Besoldung noch die Abstufung der Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Statusämter würden berührt. Ebenso wenig sei das Laufbahnprinzip berührt. Eine Pflicht zur Durchstufung einer Laufbahn in nicht nur unterschiedliche Statusämter, sondern auch unterschiedliche Funktionsämter lasse sich diesem nicht entnehmen. Auch das Lebenszeitprinzip werde nicht beeinträchtigt. Insoweit unterscheide sich die Dienstpostenbündelung wesentlich von der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. BeckRS 2008, 36061).
Dienstpostenbündelung erfordert sachlichen Grund
Das BVerfG unterstreicht aber, dass es für eine Dienstpostenbündelung auf der Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG verfassungsrechtliche Grenzen gibt. Die Dienstpostenbündelung sei nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund könne insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten Massenverwaltung ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr müsse sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen seien und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfielen. Andernfalls bestehe nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
Bündelung von mehr als drei Ämtern nur im Ausnahmefall zulässig
Von einer solchen Möglichkeit sei grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Würden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedürfe es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung sei angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig.
OVG-Beschluss verfassungskonform
Auch durch den Beschluss des OVG Hamburg werde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, so das BVerfG weiter. Der Einwand, dass die Beurteilungen nicht darauf überprüft worden seien, ob die Anforderungen an das Amt eines Regierungsamtsrates erfüllt werden, greife nicht durch. Ausgehend von den dargelegten Maßstäben sei die von der Bundesanstalt vorgenommene Dienstpostenbündelung rechtmäßig gewesen. Es sei daher auch zulässig, aus der Leistungsbeurteilung sogleich auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen, da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind.
Abstellen auf Gesamtnote der Beurteilungen nicht zu beanstanden
Für unzutreffend hält das BVerfG auch die Auffassung, der Dienstherr habe nicht ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Beurteilungen abstellen dürfen. Wenn die Punktedifferenz aller 17 Beamten der Vergleichsgruppe bei höchstens 1,0 gelegen habe, sei es bei einer Punktedifferenz von 0,5 zu den Beigeladenen vertretbar, nicht mehr von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Es seien auch keine zwingenden Gründe des angestrebten Amtes aufgezeigt oder ersichtlich, die einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen zuließen oder gar erforderten.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 16.12.2015
- 2 BvR 1958/13
Zitiervorschlag
Dienstpostenbündelung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181616)



