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BVerfG bestätigt Urteile zu Beinahetreffern aus DNA-Reihenuntersuchungen

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Die Verfassungsbeschwerde eines jungen Mannes aus Dörpen, der mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 02.11.2011 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, ist gescheitert. Wie das LG am 11.06.2015 mitteilte, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten und zweier Verwandter durch einstimmigen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ermittlungsbehörden waren aufgrund von "Beinnahetreffern" bei Verwandten im Rahmen einer DNA-Reihenuntersuchung auf den Täter aufmerksam geworden (Az.: 2 BvR 616/13). Das BVerfG hatte nichts dagegen einzuwenden, dass daraufhin auch der spätere Täter getestet wurde.

DNA-Probe nach Beinahetreffern bei Verwandten

Im damaligen Strafverfahren um eine mit massiver Gewalt ausgeführte Vergewaltigung einer 16-Jährigen war der spätere Verurteilte als Tatverdächtiger ermittelt worden, da bei einem freiwilligen Reihengentest deutliche Übereinstimmungen zwischen zwei abgegebenen Proben und den sichergestellten Spuren festgestellt wurden. Die beiden Proben stammten von Verwandten des Angeklagten, der als Minderjähriger selbst nicht in das Raster des Massengentests gefallen war. Aufgrund dieses "Beinahetreffers" hatten die Ermittlungsbehörden dann einen Beschluss zur Entnahme einer DNA-Probe des späteren Angeklagten erwirkt, deren Auswertung eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von 1 zu 1,3 Trillionen ergab.

Jugendkammer sah kein zwingendes Verwertungsverbot

Im Verlauf des Strafverfahrens wurde intensiv diskutiert, inwiefern die auf den Beinahetreffern beruhenden Erkenntnisse bei der Verurteilung berücksichtigt werden dürfen. Die Jugendkammer berücksichtigte diese Beweisergebnisse und legte sie ihrem Urteil zugrunde. Angesichts der Schwere der angeklagten Tat folge aus etwaigen Rechtsverstößen bei der Gewinnung des Beweismittels kein zwingendes Verwertungsverbot.

BGH: Freiwillige DNA-Proben nur zum Ausschluss der jeweiligen Spender

Diese Verurteilung des Angeklagten hatte in der Revisionsinstanz auch der Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigt (BeckRS 2013, 02880). Zugleich hatte der BGH aber in der bis dahin ungeklärten Rechtslage zur Behandlung von "Beinahetreffern" darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen freiwillige DNA-Proben nur zum Ausschluss der jeweiligen Spender ausgewertet werden dürfen und nicht zu weiteren Ermittlungen bei bloßen Ähnlichkeiten mit den Täterspuren. Entscheidend für die Verwertbarkeit sei hier, dass der Gesetzgeber Regelungen für den Umgang mit Beinahetreffern nicht getroffen hat. Die Rechtslage sei für die Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der weiteren Verwendung ungeklärt gewesen. Angesichts dieser Umstände sei die Annahme der Ermittlungsbeamten nicht völlig unvertretbar gewesen, dass die Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Vater und dem Onkel des Angeklagten als Ermittlungsansatz verwertet werden konnte.

BVerfG sieht keinen Verstoß gegen Grundrechte

Die vorgenannten Urteile des LG Osnabrück und des BGH wollten sowohl der Verurteile als auch seine beiden Verwandten auf behauptete Verstöße gegen das Grundgesetz prüfen lassen. Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt seien, nicht gegen Grundrechte oder rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen worden sei und die Verfassungsbeschwerde daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.