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BVerfG

BaFin darf Aufwand für einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen in Umlage zur Deckung ihrer Kosten einrechnen

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf in die Umlage, die sie zur Deckung ihrer Kosten von den beaufsichtigten Unternehmen nach § 16 Abs. 1 FinDAG erhebt, jedenfalls auch Schadensersatzaufwand für einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen, der im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, einrechnen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2015 entschieden. Dies sei gerechtfertigt, um eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit der BaFin zu finanzieren (Az.: 2 BvR 355/12).

Bank beanstandet Umlegung von Amtshaftungsaufwand durch BaFin

Die Beschwerdeführerin unterliegt der Aufsicht der BaFin, die zur Deckung ihrer Kosten unter anderem von den beaufsichtigten Unternehmen eine Umlage nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) erhebt. Zur Deckung eines voraussichtlich zu leistenden Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung stellte die BaFin in den Haushaltsplan 2009 einen - im Vergleich zum Vorjahr um 2,2 Millionen Euro höheren - Betrag von insgesamt 2,45 Millionen Euro ein. Der Betrag entsprach etwa 2% des gesamten Umlagevolumens. Die Beschwerdeführerin wurde von der BaFin für 2009 zu Umlagevorauszahlungen von rund 1,03 Millionen Euro herangezogen. Widersprüche und Klagen, die sich ausschließlich gegen die anteilige Umlage der Kosten aus Amtshaftungsansprüchen richteten, blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung der Amtshaftungslasten werde den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nicht gerecht.

BVerfG: Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen darf in Umlage einbezogen werden

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin werde durch die Umlagebescheide der BaFin und die sie bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verletzt. Die BaFin sei grundsätzlich berechtigt, die Umlage nach § 16 FinDAG zu erheben. Das BVerfG weist auf seinen Beschluss von 2009 (BeckRS 2009, 39381) hin, wonach die Abgabe den Anforderungen an nichtsteuerliche Abgaben mit Finanzierungsfunktion genüge. Nach Ansicht des BVerfG ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, Schadensersatzaufwand für einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen, der im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, in die Umlage einzubeziehen.

Gewährleistung einer effektiven Aufsicht rechtfertigt Einbeziehung

Es führt zur Begründung aus, dass Art. 34 Satz 2 GG in Schadensfällen unterhalb der Schwelle zur groben Fahrlässigkeit ein Rückgriffsverbot enthält. Auch das einfache Recht sehe keine Haftung der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn vor, weil die Amtstätigkeit nicht durch übergroße Vorsicht zur Vermeidung von Haftungsrisiken gehemmt werden soll. Vor diesem Hintergrund hält es das BVerfG für gerechtfertigt, zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht jedenfalls einfach fahrlässig verursachte Ersatzaufwendungen in die Umlage einzubeziehen. Dies wirke sich auch zum Vorteil der beaufsichtigten Unternehmen aus. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit würden sich einfach fahrlässige Fehlleistungen kaum vollständig vermeiden lassen, selbst wenn der Amtsträger im Übrigen größtmögliche Sorgfalt walten lasse.

Anderenfalls höhere umlagefähige Kosten durch intensivere Kontrolle

Würde die Umlagefähigkeit verneint, könnte sich die BaFin veranlasst sehen, das interne Kontrollwesen zu intensivieren, um selbst einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen noch weitergehend zu begegnen, gibt das BVerfG zu bedenken. Dies dürfte indes ihren allgemeinen, grundsätzlich umlagefähigen Haushalt mit weiteren Personal- und Sachkosten belasten. Die vorliegende Umlage von Amtshaftungsaufwand begegne auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie lediglich einen geringen Anteil am gesamten Umlagevolumen ausmache.