Anordnung einer Betreuung muss persönliche Anhörung vorausgehen

Zitiervorschlag
Anordnung einer Betreuung muss persönliche Anhörung vorausgehen. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176686)
Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.03.2016 entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletze nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stelle auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar, betonte das Gericht (Az.: 1 BvR 184/13).
Betreuung ohne vorherige Anhörung verlängert
Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt worden war, beantragte der Betreuer im Juni 2011 beim Amtsgericht eine Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate. Mit Beschluss vom selben Tag verlängerte das AG die Betreuung, ohne die Beschwerdeführerin zuvor anzuhören. Auf erneuten Antrag des Betreuers verlängerte das AG im August 2011 die vorläufige Betreuung bis zum 31.10.2011, abermals ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Mit Ablauf des 31.10.2011 endete die einstweilige Betreuung durch Zeitablauf. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim AG die Feststellung, dass der Beschluss über die Verlängerung der Betreuung vom August 2011 sie in ihren Rechten verletzt habe. Das AG half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zurück, nachdem es zuvor die Beschwerdeführerin persönlich angehört hatte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Verstoß gegen rechtliches Gehör und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das BVerfG hat entschieden, dass der angegriffene Beschluss des AG über die Verlängerung der Betreuung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichere jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtige dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weise Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu.
Anhörung im Angesicht des Betroffenen unverzichtbar
Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn das zuständige Betreuungsgericht nach angemessener Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung tatsächlich gegeben sind. Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen gehöre daher die Beachtung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei eine Anhörung in Form einer persönlichen Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Die persönliche Anhörung dürfe nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, sei dann aber unverzüglich nachzuholen.
Heilung durch spätere Anhörung wirkt nicht zurück
Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Gehörsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liege in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch eine spätere Anhörung komme eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur in Hinsicht auf die Zukunft in Betracht.
Betreuungsanordnung wegen unterlassener Anhörung rechtswidrig
Das AG habe demgegenüber die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört. Die vorliegend angegriffene erneute Verlängerung der Betreuung sei vielmehr – ebenso wie schon zuvor die Entscheidung über die erste Verlängerung – zunächst angeordnet worden, ohne die Beschwerdeführerin auch nur in Kenntnis zu setzen. Auch im Weiteren fehle es an einer persönlichen Anhörung. Ein Verzicht auf eine Anhörung durch die Beschwerdeführerin könne weder tatsächlich hergeleitet werden noch sei dieser einfachrechtlich begründbar. Die Gehörsverletzungen konnten nach dem Beschluss des BVerfG auch nicht im Zuge des Verfahrens über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde geheilt werden. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung begründe die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung. Die nachträgliche Anhörung durch das Beschwerdegericht könne das Unterbleiben der Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht rückwirkend heilen.Zudem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt
Der Beschluss des LG, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gehörsverletzung durch das AG verneint, verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Zwar sei es mit diesem Gebot vereinbar, den Rechtsschutz davon abhängig zu machen, dass ein Rechtsschutzinteresse besteht. In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe könne das Rechtsschutzinteresse jedoch auch dann bejaht werden, wenn die direkte Belastung durch Erledigung des Hoheitsakts entfallen ist, ohne dass die betroffene Person zuvor effektiven Rechtsschutz erlangen konnte. Der Beschluss vom 03.05.2012, in dem das LG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin verneint, verfehle diese Anforderungen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 23.03.2016
- 1 BvR 184/13
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Anordnung einer Betreuung muss persönliche Anhörung vorausgehen. beck-aktuell, 04.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176686)



