Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

Zitiervorschlag
Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung. beck-aktuell, 13.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184901)
Nachträgliche Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis versagt werden, der Antragsteller hätte den Widerspruch selbst einlegen können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.10.2015 bekräftigt. Erforderlich sei vielmehr stets eine einzelfallbezogene Begründung, weil die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen (Az.: 1 BvR 1962/11).
Beschwerdeführer begehrt nachträgliche Beratungshilfe für Widerspruch
Der Beschwerdeführer beantragte über seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Amtsgericht die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Er wies darauf hin, dass der Bevollmächtigte den Widerspruch bereits eingelegt habe. Der Antrag wurde zunächst durch Verfügung der Rechtspflegerin und - auf die Erinnerung des Beschwerdeführers - durch richterlichen Beschluss abgelehnt. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe sei mutwillig. Zudem sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Widerspruch selbst beim Rentenversicherungsträger einzulegen. Der Beschwerdeführer legte gegen die Beschlüsse Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.
BVerfG: AG hat gebotene Einzelfallprüfung unterlassen
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die AG-Beschlüsse aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Ob anwaltliche Hilfe zur Beratung notwendig sei oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden könnten, habe das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Das AG habe aber ohne die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung den Beratungshilfeantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und sein Beratungshilfebegehren sogar für mutwillig erachtet. Es verweise den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde.
Bedeutung der Widerspruchsbegründung verkannt
Laut BVerfG lässt der richterliche Beschluss zudem den Vortrag des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung außer Acht, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Das AG verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung. Den Entscheidungen sei keine Begründung dazu zu entnehmen, warum die beantragte Beratung für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sein soll und der Beschwerdeführer deshalb zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden konnte. Das BVerfG weist außerdem darauf hin, dass der pauschale Hinweis auf ein angebliches Bestreben des Beschwerdeführers, für jegliche Lebenslagen eine anwaltliche Vertretung zu erlangen, erst recht nicht die Annahme einer Mutwilligkeit des Antrags auf Beratungshilfe für das konkrete Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation trage.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 07.10.2015
- 1 BvR 1962/11
Zitiervorschlag
Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung. beck-aktuell, 13.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184901)



